Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit ist das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Sie ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt und sichert den freien Zugang zu Informationen, die technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit zugänglich zu sein. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden.

Schutzbereich

Geschützt sind Auswahl, Empfang und Verarbeitung allgemein zugänglicher Informationen. Dazu gehören etwa Presseerzeugnisse, Rundfunk, öffentliche Internetangebote und frei zugängliche Veranstaltungen.

Schranken

Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG Schranken in allgemeinen Gesetzen, gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre.

Beispiel

Ein staatliches Verbot, eine öffentlich verfügbare ausländische Zeitung zu beziehen, greift in die Informationsfreiheit ein.

Häufige Fragen

Gewährt Art. 5 GG Zugang zu Behördenakten?

Nicht allgemein. Solche Ansprüche ergeben sich vor allem aus Informationsfreiheitsgesetzen oder besonderen Fachgesetzen.

Ist jede Internetquelle allgemein zugänglich?

Entscheidend ist, ob sie nach ihrer Bestimmung einem individuell nicht begrenzten Personenkreis offensteht.

Verwandte Begriffe

Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheitsgesetz, Akteneinsicht, allgemeine Gesetze

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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