Verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung bezeichnet eine Rechtsordnung, die mit den Vorgaben der Verfassung übereinstimmt. Ihre genaue Bedeutung hängt vom jeweiligen Zusammenhang ab. In Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes umfasst sie nach der Rechtsprechung die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. In anderen Vorschriften kann der Begriff enger verstanden werden und besonders die grundlegenden Prinzipien der staatlichen Ordnung bezeichnen. Er ist daher stets anhand der betroffenen Norm auszulegen.
Bedeutung in Artikel 2 Absatz 1 GG
Die allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemeint ist hier die gesamte Rechtsordnung, soweit sie ihrerseits mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Abgrenzung
Die verfassungsmäßige Ordnung ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gleichzusetzen. Letztere beschreibt einen besonders geschützten Kern demokratischer Verfassungsprinzipien. Weiterführende Erläuterungen zu den Grundrechten bietet grundrechte-faq.de.
Beispiel
Ein allgemeines Gesetz kann die Handlungsfreiheit begrenzen, gehört aber nur dann zur verfassungsmäßigen Ordnung, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß ist.
Häufige Fragen
Gehören alle Gesetze zur verfassungsmäßigen Ordnung?
Nur solche Gesetze, die mit der Verfassung vereinbar sind.
Hat der Begriff überall dieselbe Bedeutung?
Nein. Inhalt und Reichweite richten sich nach der jeweiligen Verfassungsnorm.
Verwandte Begriffe
Verfassungswidrigkeit, Grundgesetz, Allgemeine Handlungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.