Grundrecht

Ein Grundrecht ist ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, das den Einzelnen insbesondere gegenüber staatlicher Gewalt schützt. Die Grundrechte des Grundgesetzes binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar. Sie begründen vor allem Abwehrrechte, können aber auch staatliche Schutzpflichten, Teilhaberechte, Verfahrensgarantien und objektive Wertentscheidungen enthalten. Reichweite, Träger, Eingriffsvoraussetzungen und zulässige Beschränkungen unterscheiden sich je nach Grundrecht.

Bindung der staatlichen Gewalt

Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Der Staat darf daher nicht nur keine ungerechtfertigten Eingriffe vornehmen, sondern muss Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung sämtlicher Rechtsnormen berücksichtigen.

Ein Betroffener kann sich gegen einen staatlichen Hoheitsakt grundsätzlich zunächst vor den Fachgerichten und nach Erschöpfung des Rechtswegs gegebenenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde wenden.

Funktionen der Grundrechte

Grundrechte sind in erster Linie subjektive Abwehrrechte. Sie schützen Freiheitssphären vor staatlichen Eingriffen. Zugleich wirken sie als objektive Grundsatzentscheidungen auf die gesamte Rechtsordnung ein. Aus einzelnen Grundrechten können außerdem Schutzpflichten, Ansprüche auf Gleichbehandlung, institutionelle Garantien oder verfahrensrechtliche Anforderungen folgen.

Im Privatrecht binden Grundrechte private Personen grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie den Staat. Sie beeinflussen private Rechtsverhältnisse jedoch mittelbar, insbesondere über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und zivilrechtlicher Generalklauseln.

Freiheits- und Gleichheitsrechte

Freiheitsrechte schützen bestimmte Lebensbereiche, etwa Persönlichkeit, Glauben, Meinung, Beruf oder Eigentum. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit. Gleichheitsrechte wie Art. 3 GG verpflichten den Staat, wesentlich Gleiches grundsätzlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln.

Prüfung eines Grundrechtseingriffs

Eine Grundrechtsprüfung beginnt regelmäßig mit dem persönlichen und sachlichen Schutzbereich. Danach wird untersucht, ob eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich eingreift. Schließlich ist zu prüfen, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dazu gehören eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die Beachtung grundrechtsspezifischer Schranken und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht angetastet werden.

Grundrechtsträger

Wer sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen kann, bestimmt dessen persönlicher Schutzbereich. Natürliche Personen sind grundsätzlich Grundrechtsträger. Für juristische Personen gilt Art. 19 Abs. 3 GG. Einzelheiten behandeln die Begriffe Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung.

Beispiel

Eine Behörde untersagt eine friedliche öffentliche Äußerung. Zu prüfen ist, ob der Schutzbereich eines Kommunikationsgrundrechts eröffnet ist, ob das Verbot einen Eingriff darstellt und ob dieser auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht und verhältnismäßig ist.

Häufige Fragen

Gelten Grundrechte unmittelbar zwischen Privatpersonen?

Grundsätzlich nicht. Sie wirken im Privatrecht jedoch mittelbar über die Auslegung des einfachen Rechts.

Darf jedes Grundrecht eingeschränkt werden?

Die Einschränkbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Grundrecht. Menschenwürde und Wesensgehalt genießen besonderen Schutz.

Schützen Grundrechte nur vor Eingriffen?

Nein. Je nach Grundrecht können auch Schutz-, Gleichbehandlungs-, Teilhabe- und Verfahrenswirkungen bestehen.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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