Handelsbrauch
Handelsbrauch ist eine im kaufmännischen Geschäftsverkehr tatsächlich geltende Übung, die von den beteiligten Verkehrskreisen als verbindlich anerkannt wird. Er kann Verträge auslegen, Pflichten konkretisieren und Regelungslücken schließen. Eine ausdrückliche Kenntnis der Parteien ist nicht immer erforderlich; maßgeblich ist, ob der Brauch in dem betreffenden Geschäftszweig oder an dem betreffenden Ort anerkannt ist.
Rechtliche Bedeutung
§ 346 HGB verlangt, unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Zwingendes Gesetz und ausdrücklich entgegenstehende Vertragsabreden gehen vor.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Ein Handelsbrauch setzt eine längere, gleichmäßige und freiwillig befolgte Übung mit Anerkennung als verbindliche Regel voraus. Bloße Gepflogenheit oder einseitige Unternehmenspraxis genügt nicht. Wer sich darauf beruft, muss Bestand und Inhalt gegebenenfalls beweisen.
Beispiel
In einer Branche ist anerkannt, dass eine bestimmte Qualitätsbezeichnung einen festgelegten Toleranzbereich umfasst. Diese Übung kann bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Ist Handelsbrauch ein Gesetz?
Nein. Er ist eine tatsächlich anerkannte Verkehrsnorm, die über gesetzliche Verweisungen und Vertragsauslegung rechtliche Bedeutung erhält.
Gilt er auch gegenüber Nichtkaufleuten?
Das hängt von Einbeziehung, Kenntnis und Verkehrskreis ab; § 346 HGB betrifft unmittelbar den kaufmännischen Verkehr.
Verwandte Begriffe
Handelsrecht, Kaufmann, Vertragsauslegung, Gewohnheitsrecht
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