Publizität des Handelsregisters

Publizität des Handelsregisters bezeichnet die gesetzliche Wirkung veröffentlichter oder nicht veröffentlichter Registertatsachen gegenüber Dritten. Das Handelsregister soll zuverlässiges Vertrauen in wesentliche Unternehmensdaten ermöglichen. Deshalb kann sich ein Unternehmen auf eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gegenüber einem gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht berufen; umgekehrt dürfen Dritte regelmäßig auf Bekanntgemachtes vertrauen.

Rechtliche Bedeutung

Die positive und negative Publizität regelt insbesondere § 15 HGB. Die Wirkungen setzen eine eintragungspflichtige Tatsache und die jeweils gesetzlich bestimmten Voraussetzungen voraus.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Negative Publizität schützt das Vertrauen auf das Schweigen des Registers. Positive Publizität betrifft das Vertrauen auf bekannt gemachte Eintragungen. Nicht jede Information im Register ist eine eintragungspflichtige Tatsache mit Publizitätswirkung.

Beispiel

Die Prokura eines Mitarbeiters ist erloschen, das Erlöschen aber noch nicht eingetragen und bekannt gemacht. Gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner kann sich das Unternehmen darauf grundsätzlich nicht berufen.

Häufige Fragen

Schützt das Register immer den guten Glauben?

Nur innerhalb der gesetzlichen Tatbestände; § 15 HGB ist kein allgemeiner Gutglaubensschutz für sämtliche Registerangaben.

Was gilt bei Kenntnis des Dritten?

Kennt der Dritte die wahre Rechtslage, entfällt der Schutz der negativen Publizität.

Verwandte Begriffe

Handelsregistereintragung, Handelsregister, Prokura, Rechtssicherheit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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