Bekenntnisfreiheit
Die Bekenntnisfreiheit schützt nach Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, zu besitzen, zu äußern und nach außen zu bekennen. Sie umfasst zugleich die negative Freiheit, ein Bekenntnis zu verschweigen, abzulehnen oder religiösen Handlungen fernzubleiben. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Beschränkungen bedürfen…