Schuldrecht

  • |

    Anweisungsfälle

    Anweisungsfälle sind bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse, in denen ein Beteiligter einen anderen veranlasst, einem Dritten einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Der Ausgleich rechtsgrundloser Leistungen erfolgt grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, also im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis. Die tatsächliche Übertragung vom Angewiesenen an den Empfänger bildet das Vollzugsverhältnis. Entscheidend sind die wirksame und zurechenbare Anweisung sowie die aus Sicht der…

  • |

    Rückgriffskondiktion

    Die Rückgriffskondiktion ist eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, bei der ein Beteiligter durch die Tilgung einer fremden Verbindlichkeit den Schuldner ohne Rechtsgrund entlastet. Der Bereicherungsvorteil liegt in der Befreiung von der Schuld. Der Leistende kann unter den maßgeblichen Voraussetzungen Ausgleich vom befreiten Schuldner verlangen. Vorrangige Regeln, insbesondere ein gesetzlicher Forderungsübergang, der Gesamtschuldnerausgleich, ein Auftrag oder die…

  • |

    Verwendungskondiktion

    Die Verwendungskondiktion ist eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, bei der ein Beteiligter durch Aufwendungen auf fremdes Vermögen einen anderen ohne Rechtsgrund bereichert. Der Vorteil kann etwa in einer Wertsteigerung oder in ersparten notwendigen Ausgaben liegen. Ein Ausgleich nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB kommt nur unter Beachtung vorrangiger Sonderregeln in Betracht. Besonders…

  • |

    Mutuum

    Mutuum bezeichnet im römischen Recht ein Darlehen über vertretbare Sachen, insbesondere Geld, Getreide oder Wein. Der Darlehensgeber überträgt dem Darlehensnehmer das Eigentum an der überlassenen Menge; dieser schuldet später Sachen gleicher Art, Menge und Güte. Die Verpflichtung entsteht als Realvertrag durch die Hingabe, nicht allein durch eine Vereinbarung. Zurückzugeben sind deshalb nicht dieselben einzelnen Stücke….

  • |

    Commodatum

    Commodatum bezeichnet im römischen Recht die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum vorübergehenden Gebrauch. Der Entleiher erhält die Sache aufgrund eines Realvertrags und muss nach der vereinbarten Nutzung grundsätzlich genau denselben Gegenstand zurückgeben. Anders als beim Mutuum wird ihm kein Eigentum zur endgültigen Verfügung übertragen. Der Verleiher kann die Rückgabe mit der Actio commodati verlangen. Auch…

  • |

    Locatio conductio

    Locatio conductio bezeichnet im römischen Recht einen entgeltlichen Konsensualvertrag über die Überlassung einer Sache, die Leistung von Diensten oder die Herstellung eines Werks. Die vertraglichen Pflichten entstehen grundsätzlich durch Einigung über Leistung und Vergütung, nicht erst durch Übergabe. Zur Erläuterung werden die Formen Locatio conductio rei, operarum und operis unterschieden. Diese systematische Dreiteilung darf nicht…

  • |

    Stipulatio

    Die Stipulatio ist ein förmlicher mündlicher Vertrag des römischen Rechts, durch den der Schuldner auf eine entsprechende Frage des Gläubigers eine Leistung verspricht. Im klassischen Recht setzt sie grundsätzlich die gleichzeitige Anwesenheit beider Beteiligten und eine inhaltlich übereinstimmende Frage und Antwort voraus. Sie ermöglicht die Begründung verschiedenartiger Verpflichtungen, etwa zur Zahlung oder Sicherung einer Forderung….

  • |

    Saldotheorie

    Die Saldotheorie ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Modell zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge. Sie verknüpft die Rückgewähr von Leistung und Gegenleistung, indem die empfangenen Vorteile bei der Bestimmung des Bereicherungsanspruchs berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Vertragspartner seine Leistung vollständig zurückfordert, obwohl er die empfangene Gegenleistung nicht mehr herausgeben kann. Die…

  • |

    Zweikondiktionenlehre

    Die Zweikondiktionenlehre betrachtet die Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrags grundsätzlich als zwei selbständige bereicherungsrechtliche Ansprüche. Jeder Vertragspartner verlangt die von ihm erbrachte Leistung zurück; Umfang und Einwendungen werden zunächst für jeden Anspruch gesondert geprüft. Anders als bei der Saldotheorie wird die Gegenleistung nicht automatisch als Abzugsposten des eigenen Anspruchs behandelt. Modifizierte Ansätze verbinden diese Ausgangsregel…

  • Tilgungsbestimmung

    Eine Tilgungsbestimmung ist die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren gleichartigen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger durch eine Leistung erfüllt werden soll. Reicht die Leistung nicht zur Begleichung aller Schulden aus, richtet sich ihre Zuordnung nach § 366 Absatz 1 BGB grundsätzlich nach der bei der Leistung getroffenen Bestimmung. Fehlt eine wirksame Zuordnung, greift die gesetzliche…