Minderung
Minderung ist das Recht, den vereinbarten Preis wegen eines Mangels herabzusetzen. Im Kauf- und Werkvertragsrecht tritt sie an die Stelle des Rücktritts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertrag bleibt bestehen, die Gegenleistung wird jedoch im Verhältnis zwischen tatsächlichem Wert und mangelfreiem Wert reduziert. Bereits zu viel gezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Unerhebliche Mängel schließen die Minderung grundsätzlich nicht aus. Ihre Höhe richtet sich nicht pauschal nach Reparaturkosten, sondern nach Wertverhältnissen.
Rechtliche Bedeutung
Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und wird durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt. Sie eignet sich, wenn der Gläubiger die mangelhafte Leistung behalten möchte.
Voraussetzungen und Folgen
Regelmäßig muss die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder entbehrlich sein. Die Minderungsquote wird anhand des Wertverhältnisses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet und notfalls geschätzt. Neben der Minderung kann bei weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden.
Beispiel
Eine gekaufte Küche weist einen bleibenden, aber hinnehmbaren optischen Mangel auf. Der Käufer behält sie und erklärt nach erfolgloser Nacherfüllung eine angemessene Minderung.
Häufige Fragen
Muss der Mangel erheblich sein?
Nein. Anders als beim Rücktritt ist eine Minderung grundsätzlich auch bei einem unerheblichen Mangel möglich.
Wie wird der Minderungsbetrag berechnet?
Der Preis wird im Verhältnis des Werts der mangelhaften zur mangelfreien Leistung herabgesetzt.
Verwandte Begriffe
Nacherfüllung, Rücktritt, Nachbesserung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.