Nacherfüllung
Nacherfüllung ist das vorrangige Recht des Käufers oder Bestellers, bei einer mangelhaften Leistung die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verlangen. Im Kaufrecht kann der Käufer grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Der Verkäufer trägt die erforderlichen Kosten und darf die gewählte Art nur unter gesetzlichen Voraussetzungen verweigern. Erst wenn Nacherfüllung scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist, kommen regelmäßig Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht. Art und Ablauf der Nacherfüllung hängen vom jeweiligen Vertragstyp ab.
Rechtliche Bedeutung
Die Nacherfüllung gibt dem Schuldner eine zweite Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Leistung. Sie wahrt den Vertrag und beseitigt entweder den Mangel oder ersetzt die mangelhafte Sache.
Voraussetzungen und Folgen
Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Eine Frist ist für nachrangige Rechte häufig erforderlich, aber in gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten besondere Regeln zu Ausbau-, Transport- und Rücknahmekosten.
Beispiel
Ein neu gekauftes Gerät funktioniert nicht. Der Käufer verlangt Reparatur; gelingt sie trotz angemessener Gelegenheit nicht, kann er je nach Voraussetzungen mindern oder zurücktreten.
Häufige Fragen
Wer wählt Nachbesserung oder Ersatzlieferung?
Im Kaufrecht grundsätzlich der Käufer; der Verkäufer kann die gewählte Art bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten verweigern.
Wie viele Versuche hat der Verkäufer?
Eine starre Zahl gilt nicht in jedem Fall. Das Gesetz vermutet die Nachbesserung regelmäßig nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Verwandte Begriffe
Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.