|

Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen Sicherungsnehmer, meist einen Kreditgeber, um eine andere Forderung abzusichern. Sie erfolgt durch Abtretungsvertrag nach § 398 BGB und wird durch eine Sicherungsabrede auf den Sicherungszweck begrenzt. Abgetreten werden können einzelne Forderungen oder hinreichend bestimmbare gegenwärtige und künftige Forderungsbestände, etwa Kundenforderungen eines Unternehmens.

Rechtliche Bedeutung

Der Sicherungsnehmer wird Inhaber der abgetretenen Forderung, darf sie aber nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede verwerten. Häufig bleibt die Abtretung zunächst still und der Sicherungsgeber darf Forderungen weiter selbst einziehen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Forderung muss abtretbar und ausreichend bestimmt sein. Gesetzliche oder vertragliche Abtretungsverbote, Prioritätskonflikte, Globalzessionen und Übersicherung sind zu beachten. Nach Wegfall des Sicherungszwecks besteht ein Anspruch auf Rückabtretung.

Beispiel

Ein Unternehmen tritt seiner Bank sämtliche hinreichend bestimmten Forderungen aus Warenlieferungen zur Sicherung eines Betriebsmittelkredits ab.

Häufige Fragen

Muss der Schuldner zustimmen?

Grundsätzlich nein. Er kann jedoch geschützt sein, solange er keine Kenntnis von der Abtretung hat; Abtretungsverbote sind zu prüfen.

Was ist eine stille Zession?

Eine Sicherungsabtretung, die dem Drittschuldner zunächst nicht offengelegt wird und bei der der Sicherungsgeber häufig weiter einzieht.

Verwandte Begriffe

Abtretung, Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Mandatum

    Mandatum bezeichnet im römischen Recht einen grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag, durch den der Beauftragte eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten übernimmt. Die Bindung entsteht durch Einigung als Konsensualvertrag. Der Beauftragte muss den Auftrag im vereinbarten Umfang ausführen und über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber kann insbesondere zum Ersatz auftragsbezogener Aufwendungen verpflichtet sein….

  • |

    Versteckter Dissens

    Versteckter Dissens liegt nach § 155 BGB vor, wenn die Parteien irrtümlich meinen, sich vollständig geeinigt zu haben, ihre Erklärungen in einem regelungsbedürftigen Punkt aber tatsächlich auseinanderfallen. Der Vertrag gilt grundsätzlich mit dem übereinstimmenden Inhalt, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne Regelung des offenen Punktes geschlossen worden wäre. Andernfalls fehlt ein Vertragsschluss. Vorrangig ist…

  • |

    Erklärungsbote

    Ein Erklärungsbote übermittelt eine bereits fertig formulierte Willenserklärung des Erklärenden, ohne selbst Entscheidungsspielraum über ihren Inhalt zu besitzen. Er ist kein Vertreter, weil er keine eigene Willenserklärung abgibt. Übermittelt er die Erklärung unrichtig, verspätet oder gar nicht, trägt grundsätzlich der Erklärende das Risiko. Bei fehlerhafter Übermittlung kann die Erklärung unter den Voraussetzungen des § 120…

  • |

    Sicherungsübereignung

    Die Sicherungsübereignung ist die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung, während der Sicherungsgeber die Sache regelmäßig weiter besitzen und nutzen darf. Sie beruht auf Eigentumsübertragung nach §§ 929, 930 BGB und einer Sicherungsabrede. Typisch ist die Übereignung von Fahrzeugen, Maschinen oder Waren an eine finanzierende Bank. Rechtliche Bedeutung Der Sicherungsnehmer…

  • |

    Heilung eines Formmangels

    Heilung eines Formmangels bedeutet, dass ein zunächst wegen fehlender gesetzlicher Form unwirksames Rechtsgeschäft durch ein späteres, gesetzlich bestimmtes Ereignis wirksam wird. Eine Heilung tritt nur ein, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Beispiele sind bei Grundstückskaufverträgen Auflassung und Grundbucheintragung oder bei bestimmten Schenkungsversprechen die Bewirkung der versprochenen Leistung. Die Heilung kann je nach Regelung rückwirkend…

  • |

    Rückgriffskondiktion

    Die Rückgriffskondiktion ist eine Fallgruppe der Nichtleistungskondiktion, bei der ein Beteiligter durch die Tilgung einer fremden Verbindlichkeit den Schuldner ohne Rechtsgrund entlastet. Der Bereicherungsvorteil liegt in der Befreiung von der Schuld. Der Leistende kann unter den maßgeblichen Voraussetzungen Ausgleich vom befreiten Schuldner verlangen. Vorrangige Regeln, insbesondere ein gesetzlicher Forderungsübergang, der Gesamtschuldnerausgleich, ein Auftrag oder die…