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Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen Sicherungsnehmer, meist einen Kreditgeber, um eine andere Forderung abzusichern. Sie erfolgt durch Abtretungsvertrag nach § 398 BGB und wird durch eine Sicherungsabrede auf den Sicherungszweck begrenzt. Abgetreten werden können einzelne Forderungen oder hinreichend bestimmbare gegenwärtige und künftige Forderungsbestände, etwa Kundenforderungen eines Unternehmens.

Rechtliche Bedeutung

Der Sicherungsnehmer wird Inhaber der abgetretenen Forderung, darf sie aber nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede verwerten. Häufig bleibt die Abtretung zunächst still und der Sicherungsgeber darf Forderungen weiter selbst einziehen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Forderung muss abtretbar und ausreichend bestimmt sein. Gesetzliche oder vertragliche Abtretungsverbote, Prioritätskonflikte, Globalzessionen und Übersicherung sind zu beachten. Nach Wegfall des Sicherungszwecks besteht ein Anspruch auf Rückabtretung.

Beispiel

Ein Unternehmen tritt seiner Bank sämtliche hinreichend bestimmten Forderungen aus Warenlieferungen zur Sicherung eines Betriebsmittelkredits ab.

Häufige Fragen

Muss der Schuldner zustimmen?

Grundsätzlich nein. Er kann jedoch geschützt sein, solange er keine Kenntnis von der Abtretung hat; Abtretungsverbote sind zu prüfen.

Was ist eine stille Zession?

Eine Sicherungsabtretung, die dem Drittschuldner zunächst nicht offengelegt wird und bei der der Sicherungsgeber häufig weiter einzieht.

Verwandte Begriffe

Abtretung, Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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