Klimaschutzrecht

Klimaschutzrecht umfasst die Rechtsnormen zur Begrenzung des menschengemachten Klimawandels und zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Es verbindet Völkerrecht, Unionsrecht, Verfassungsrecht sowie Bundes- und Landesrecht. Wichtige Instrumente sind Klimaziele, Emissionshandel, sektorübergreifende Programme, Planungs- und Genehmigungsrecht, Förderung erneuerbarer Energien und Vorgaben für Gebäude, Verkehr, Industrie und Landnutzung.

Rechtliche Bedeutung

Das Rechtsgebiet dient der Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen sowie dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen. In Deutschland bilden Art. 20a GG und das Bundes-Klimaschutzgesetz wesentliche Bezugspunkte. Klimaanpassungsrecht ist verwandt, aber auf den Umgang mit unvermeidbaren Folgen gerichtet.

Voraussetzungen und Folgen

Klimaschutzvorgaben müssen in Zuständigkeit, Verfahren und Belastungswirkung mit Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sein. Zugleich darf die Verlagerung erheblicher Reduktionslasten in die Zukunft grundrechtlich problematisch werden.

Beispiel

Ein Gesetz legt Emissionsminderungsziele fest und verpflichtet die Bundesregierung, bei Zielverfehlungen Klimaschutzmaßnahmen nachzusteuern.

Häufige Fragen

Ist Klimaschutzrecht ein einheitliches Gesetz?

Nein. Es verteilt sich auf zahlreiche internationale, europäische, bundes- und landesrechtliche Regelwerke.

Was ist der Unterschied zur Klimaanpassung?

Klimaschutz mindert Ursachen und Emissionen; Klimaanpassung reagiert auf bereits eintretende oder erwartete Folgen.

Verwandte Begriffe

Siehe Bundes-Klimaschutzgesetz, Staatsziel Umweltschutz und Umweltrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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