Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild schützt die Befugnis einer abgebildeten Person, grundsätzlich selbst über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses zu entscheiden. Ausgangspunkt sind die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes. Eine Veröffentlichung setzt regelmäßig eine Einwilligung voraus, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Zusätzlich sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht und die berechtigten Informationsinteressen abzuwägen.

Rechtliche Einordnung

Die genaue Reichweite richtet sich nach dem einschlägigen Schutzrecht, dem konkreten Gegenstand sowie bestehenden Eintragungen, Lizenzen und gesetzlichen Grenzen.

Beispiel

Ein Porträtfoto darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der erkennbaren Person veröffentlicht werden.

Häufige Fragen

Wie entsteht der Schutz?

Das hängt vom jeweiligen Recht ab: Manche Rechte entstehen mit der Schöpfung oder Benutzung, andere grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung.

Welche Ansprüche bestehen bei Verletzungen?

Je nach Fall kommen insbesondere Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Betracht.

Verwandte Begriffe

Siehe auch Urheberrecht, Markenrecht und Patentrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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