Öffentlicher Auftraggeber

Öffentlicher Auftraggeber ist eine Stelle, die nach den vergaberechtlichen Vorschriften bei Beschaffungen besondere Vergaberegeln beachten muss. Dazu gehören insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und ihre Sondervermögen. Erfasst sein können außerdem juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nichtgewerbliche Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen und überwiegend öffentlich finanziert, kontrolliert oder organisatorisch beherrscht werden, sowie bestimmte Verbände und subventionierte Auftraggeber.

Bedeutung

Die Auftraggebereigenschaft wird funktional geprüft und hängt nicht allein von der Rechtsform ab. Neben öffentlichen Auftraggebern unterscheidet das GWB Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Gründungszweck, Allgemeininteresse, Gewerblichkeit und staatliche Abhängigkeit zu untersuchen. Die Eigenschaft kann für einen Rechtsträger insgesamt gelten und umfangreiche Beschaffungspflichten auslösen.

Beispiel

Eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft erfüllt nichtgewerbliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und wird von einer Kommune beherrscht. Sie kann öffentlicher Auftraggeber sein.

Häufige Fragen

Ist jedes kommunale Unternehmen Auftraggeber?

Nein. Rechtsform, Aufgaben, Finanzierung und Kontrolle müssen anhand der gesetzlichen Tatbestände geprüft werden.

Können private Bauherren erfasst sein?

In bestimmten, überwiegend öffentlich subventionierten Bauvorhaben kann § 99 GWB auch private Stellen einbeziehen.

Verwandte Begriffe

Siehe öffentlicher Auftrag, Vergaberecht und § 99 GWB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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