Ausschlussgrund im Vergaberecht
Ein Ausschlussgrund im Vergaberecht ist ein gesetzlich bestimmter Umstand, aufgrund dessen ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss oder ausgeschlossen werden kann. Zwingende Gründe betreffen insbesondere bestimmte schwere Straftaten; fakultative Gründe können etwa erhebliche berufliche Verfehlungen, Insolvenz, Wettbewerbsabsprachen oder mangelhafte frühere Vertragserfüllung erfassen. Der Ausschluss schützt Integrität, Zuverlässigkeit und fairen Wettbewerb.
Bedeutung
Die §§ 123 und 124 GWB unterscheiden zwingende und fakultative Ausschlussgründe. Unternehmen können durch Selbstreinigungsmaßnahmen ihre Zuverlässigkeit unter Voraussetzungen wiederherstellen. Gesetzliche Ausschlusszeiträume begrenzen die Wirkung.
Voraussetzungen und Ablauf
Der Auftraggeber muss Tatsachen ermitteln, Zurechnung prüfen und bei fakultativen Gründen Ermessen sowie Verhältnismäßigkeit beachten. Vor einer belastenden Entscheidung ist dem Unternehmen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beispiel
Ein Unternehmen wurde wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt. Der Auftraggeber prüft zwingenden Ausschluss, Zurechnung und ausreichende Selbstreinigung.
Häufige Fragen
Ist eine bloße Behauptung ausreichend?
Nein. Es bedarf einer tragfähigen Tatsachengrundlage; je nach Tatbestand gelten unterschiedliche Nachweisanforderungen.
Kann sich ein Unternehmen rehabilitieren?
Ja. Schadensausgleich, aktive Zusammenarbeit und konkrete Compliance-Maßnahmen können eine wirksame Selbstreinigung begründen.
Verwandte Begriffe
Siehe Wettbewerbsregister, Eignungskriterium und § 123 GWB.
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