Öffentlicher Auftrag

Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 103 GWB ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Entgeltlichkeit setzt rechtsverbindliche Leistung und Gegenleistung voraus. Die Einordnung ist entscheidend dafür, ob und welche vergaberechtlichen Regeln gelten. Konzessionen, interne Organisationsakte, echte Zuwendungen und bestimmte Kooperationen sind gesondert zu prüfen.

Bedeutung

Lieferaufträge betreffen Waren, Bauaufträge Bauleistungen und Dienstleistungsaufträge sonstige Leistungen. Gemischte Aufträge werden grundsätzlich nach ihrem Hauptgegenstand eingeordnet. Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Neben dem Auftragsgegenstand sind Auftraggebereigenschaft, Ausnahmetatbestände und geschätzter Auftragswert zu prüfen. Oberhalb einschlägiger Schwellenwerte greift das unionsrechtlich geprägte Vergaberegime des GWB.

Beispiel

Eine Gemeinde schließt mit einem Unternehmen einen entgeltlichen Vertrag über Planung und Bau einer Sporthalle. Dies kann ein öffentlicher Bauauftrag sein.

Häufige Fragen

Ist eine Subvention ein öffentlicher Auftrag?

Nicht ohne Weiteres. Fehlt eine einklagbare Gegenleistung zur Beschaffung, spricht dies gegen einen öffentlichen Auftrag.

Ist ein Mietvertrag erfasst?

Die Beschaffung von Waren kann Miete umfassen; für Grundstücke und bestehende Gebäude bestehen jedoch besondere Ausnahmen.

Verwandte Begriffe

Siehe öffentlicher Auftraggeber, Vergabeverfahren und § 103 GWB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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