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Inhouse-Vergabe

Eine Inhouse-Vergabe ist die Beauftragung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung durch einen öffentlichen Auftraggeber, die trotz Vertragscharakters unter gesetzlichen Voraussetzungen nicht dem regulären Vergabeverfahren unterliegt. Die Ausnahme beruht darauf, dass die Einrichtung organisatorisch wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird, im Wesentlichen für den kontrollierenden öffentlichen Bereich tätig ist und grundsätzlich keine schädliche private Kapitalbeteiligung besteht.

Bedeutung

§ 108 GWB kodifiziert verschiedene Inhouse-Konstellationen. Kontroll-, Wesentlichkeits- und Beteiligungskriterium müssen kumulativ erfüllt sein. Auch gemeinsame Kontrolle mehrerer Auftraggeber und umgekehrte oder horizontale Vergaben können erfasst sein.

Voraussetzungen und Ablauf

Der Auftraggeber muss über die Einrichtung eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausüben. Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten müssen grundsätzlich der Aufgabenerfüllung für die kontrollierenden Stellen dienen. Private Beteiligungen sind nur in engen gesetzlich vorgegebenen Fällen unschädlich.

Beispiel

Mehrere Gemeinden kontrollieren gemeinsam eine kommunale Gesellschaft, die nahezu ausschließlich Abfallleistungen für sie erbringt. Aufträge an diese Gesellschaft können inhousefähig sein.

Häufige Fragen

Reicht eine kommunale Mehrheitsbeteiligung?

Nein. Maßgeblich ist eine tatsächlich prägende Kontrolle nach den gesetzlichen Kriterien.

Darf die Gesellschaft am Markt tätig sein?

Nur begrenzt; das Wesentlichkeitskriterium verlangt grundsätzlich mehr als 80 Prozent kontrollbezogene Tätigkeit.

Verwandte Begriffe

Siehe interkommunale Zusammenarbeit, öffentlicher Auftraggeber und § 108 GWB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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