Interkommunale Zusammenarbeit
Interkommunale Zusammenarbeit ist die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Gemeinden, Landkreise oder andere kommunale Körperschaften. Sie kann öffentlich-rechtlich durch Zweckvereinbarung, Arbeitsgemeinschaft oder Zweckverband und privatrechtlich durch gemeinsame Gesellschaften organisiert werden. Vergaberechtlich ist zu prüfen, ob entgeltliche Leistungsbeziehungen öffentliche Aufträge darstellen oder als institutionalisierte Inhouse-Konstellation beziehungsweise nicht institutionalisierte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 GWB ausgenommen sind.
Bedeutung
Die Kooperation soll Ressourcen bündeln, Fachwissen teilen und Aufgaben wirtschaftlicher erfüllen. Kommunalrecht, Haushaltsrecht, Steuerrecht, Beihilfenrecht und Vergaberecht können gleichzeitig gelten.
Voraussetzungen und Ablauf
Eine vergabefreie horizontale Zusammenarbeit setzt insbesondere Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele, ausschließliche Ausrichtung am öffentlichen Interesse und nur begrenzte Marktaktivität der beteiligten Stellen voraus. Reiner Leistungseinkauf genügt regelmäßig nicht.
Beispiel
Mehrere Gemeinden organisieren gemeinsam Feuerwehrleitstellen und teilen Personal, Infrastruktur und Verantwortung nach einem abgestimmten Konzept.
Häufige Fragen
Ist jede Zusammenarbeit vergabefrei?
Nein. Vertragsinhalt und Voraussetzungen des § 108 GWB sind konkret zu prüfen.
Braucht es eine gemeinsame Gesellschaft?
Nein. Zusammenarbeit kann institutionell oder vertraglich organisiert sein.
Verwandte Begriffe
Siehe Inhouse-Vergabe, Kommunalrecht und öffentlicher Auftrag.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.