|

Interkommunale Zusammenarbeit

Interkommunale Zusammenarbeit ist die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Gemeinden, Landkreise oder andere kommunale Körperschaften. Sie kann öffentlich-rechtlich durch Zweckvereinbarung, Arbeitsgemeinschaft oder Zweckverband und privatrechtlich durch gemeinsame Gesellschaften organisiert werden. Vergaberechtlich ist zu prüfen, ob entgeltliche Leistungsbeziehungen öffentliche Aufträge darstellen oder als institutionalisierte Inhouse-Konstellation beziehungsweise nicht institutionalisierte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nach § 108 GWB ausgenommen sind.

Bedeutung

Die Kooperation soll Ressourcen bündeln, Fachwissen teilen und Aufgaben wirtschaftlicher erfüllen. Kommunalrecht, Haushaltsrecht, Steuerrecht, Beihilfenrecht und Vergaberecht können gleichzeitig gelten.

Voraussetzungen und Ablauf

Eine vergabefreie horizontale Zusammenarbeit setzt insbesondere Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele, ausschließliche Ausrichtung am öffentlichen Interesse und nur begrenzte Marktaktivität der beteiligten Stellen voraus. Reiner Leistungseinkauf genügt regelmäßig nicht.

Beispiel

Mehrere Gemeinden organisieren gemeinsam Feuerwehrleitstellen und teilen Personal, Infrastruktur und Verantwortung nach einem abgestimmten Konzept.

Häufige Fragen

Ist jede Zusammenarbeit vergabefrei?

Nein. Vertragsinhalt und Voraussetzungen des § 108 GWB sind konkret zu prüfen.

Braucht es eine gemeinsame Gesellschaft?

Nein. Zusammenarbeit kann institutionell oder vertraglich organisiert sein.

Verwandte Begriffe

Siehe Inhouse-Vergabe, Kommunalrecht und öffentlicher Auftrag.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Öffentlicher Auftrag

    Ein öffentlicher Auftrag ist nach § 103 GWB ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Entgeltlichkeit setzt rechtsverbindliche Leistung und Gegenleistung voraus. Die Einordnung ist entscheidend dafür, ob und welche vergaberechtlichen Regeln gelten. Konzessionen, interne Organisationsakte, echte Zuwendungen und bestimmte Kooperationen sind…

  • Bürgermeister

    Der Bürgermeister ist ein zentrales Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach außen, leitet die Gemeindeverwaltung und bereitet Entscheidungen des Gemeinderats vor oder vollzieht sie. Seine konkrete Stellung, Wahl, Amtszeit und Zuständigkeit richten sich nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes. In vielen Ländern führt der Bürgermeister zugleich den Vorsitz im Gemeinderat, unterliegt dabei aber…

  • Eigener Wirkungskreis

    Der eigene Wirkungskreis umfasst die Angelegenheiten, die eine Gemeinde im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich und ohne fachliche Weisung des Staates wahrnimmt. Er bildet den Kern der kommunalen Selbstverwaltung. Dazu gehören typischerweise örtliche Planung, Einrichtungen der Daseinsvorsorge, Kultur und viele freiwillige Aufgaben. Der Staat darf die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns überwachen, nicht aber ohne besondere Grundlage die…

  • Finanzhoheit

    Finanzhoheit bezeichnet die Befugnis der Gemeinde, ihre Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu planen und zu verwalten. Sie umfasst insbesondere Haushaltsplanung, Vermögensverwaltung, Erhebung kommunaler Abgaben und Entscheidung über freiwillige Leistungen. Die Finanzhoheit sichert die praktische Handlungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung, wird aber durch Haushaltsrecht, Aufsicht und gesetzliche Aufgaben begrenzt. Funktion und Voraussetzungen Die…

  • Vergabeunterlagen

    Vergabeunterlagen sind sämtliche Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern oder Bietern zur Vorbereitung ihrer Teilnahme und Angebote bereitstellt. Dazu gehören insbesondere Anschreiben, Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Vertragsunterlagen. Sie legen Anforderungen, Fristen, Nachweise, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie den vorgesehenen Vertrag fest. Klare und vollständige Vergabeunterlagen sind Grundlage für vergleichbare Angebote und ein transparentes Verfahren. Bedeutung Nach…

  • Kommunalaufsicht

    Kommunalaufsicht ist die staatliche Aufsicht über Gemeinden und andere kommunale Körperschaften. Im eigenen Wirkungskreis beschränkt sie sich grundsätzlich auf Rechtsaufsicht; im übertragenen Wirkungskreis kann Fachaufsicht hinzukommen. Sie sichert rechtmäßiges Verwaltungshandeln und respektiert die Selbstverwaltung. Funktion und Voraussetzungen Aufsichtsmaßnahmen müssen gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig sein. Beispiel Die Aufsichtsbehörde beanstandet eine rechtswidrige Satzung. Verwandte Begriffe Eigener Wirkungskreis,…