UN-Konvention gegen Verschwindenlassen
Die UN-Konvention gegen Verschwindenlassen ist das Internationale Übereinkommen von 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Sie verbietet staatlich getragenen oder geduldeten Freiheitsentzug, dessen Anerkennung oder Aufklärung verweigert wird und der den Betroffenen dem Schutz des Rechts entzieht. Die Vertragsstaaten müssen vorbeugen, suchen, ermitteln und strafrechtliche Verantwortlichkeit gewährleisten. Der zuständige Ausschuss überwacht die Umsetzung. Eilaktionen und Individualmitteilungen sind unterschiedliche Verfahren; Letztere setzen eine besondere Anerkennung nach Art. 31 voraus.
Verbot und Rechte der Opfer
Art. 1 lässt keine Notstandsrechtfertigung zu. Art. 2 bestimmt den Tatbestand mit staatlichem Bezug; Art. 3 verpflichtet zusätzlich zur Untersuchung vergleichbarer Taten nichtstaatlicher Akteure. Art. 24 schützt auch Personen, die unmittelbar durch das Verschwindenlassen geschädigt sind, und garantiert Wahrheit sowie Wiedergutmachung. Geheime Haft ist untersagt. Die Konvention begründet keine automatische strafgerichtliche Zuständigkeit ihres Ausschusses.
Beispiel
Sicherheitskräfte nehmen einen Menschen fest und leugnen anschließend jede Kenntnis über dessen Verbleib. Dieser Sachverhalt kann den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen.
FAQ
Ist jedes Vermisstsein Verschwindenlassen?
Nein. Die vertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Kann ein Notstand die Tat rechtfertigen?
Nein. Art. 1 schließt solche Rechtfertigungen aus.
Sind nur die Verschwundenen Opfer?
Art. 24 erfasst auch andere unmittelbar durch das Verschwindenlassen geschädigte Personen.
Verwandte Begriffe
Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Recht auf Leben · Folterverbot · Internationaler Menschenrechtsschutz · Staatenberichtsverfahren
Quellen und weiterführende Informationen
UN-Konvention gegen Verschwindenlassen: Vertragstext · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.