Ausschuss gegen Verschwindenlassen
Der Ausschuss gegen Verschwindenlassen ist das unabhängige UN-Expertengremium zur Überwachung der Konvention zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Er prüft Staatenberichte und kann unter den jeweiligen Vertragsvoraussetzungen Eilaktionen zur Suche nach Verschwundenen, Individualmitteilungen und weitere Kontrollmaßnahmen behandeln. Für Individualmitteilungen muss der Staat seine Zuständigkeit besonders anerkannt haben. Der Ausschuss ist kein Strafgericht. Seine Tätigkeit dient staatlicher Vertragserfüllung, Aufklärung und Schutz; sie ersetzt weder nationale Ermittlungen noch gerichtliche Verfahren gegen verantwortliche Täter.
Verschiedene Kontrollverfahren
Art. 29 regelt Berichtsprüfung, Art. 30 dringende Suchanträge und Art. 31 Individualmitteilungen. Die zusätzliche Anerkennung nach Art. 31 darf nicht als Voraussetzung jeder Eilaktion behandelt werden. Sachliche und zeitliche Zuständigkeit bleiben gesondert zu prüfen. Bei begründeten Informationen über schwere Verletzungen kann nach Art. 33 ein Staatenbesuch unter den dortigen Voraussetzungen vorgeschlagen werden. Alle Verfahren unterscheiden sich von strafrechtlichen Anklagen.
Beispiel
Ein Angehöriger eines Verschwundenen beantragt eine Eilaktion. Der Ausschuss prüft die Voraussetzungen und fordert den Vertragsstaat zu Informationen und Suchmaßnahmen auf.
FAQ
Ist er ein internationales Strafgericht?
Nein. Er überwacht staatliche Menschenrechtsverpflichtungen.
Erfordert eine Eilaktion dieselbe Erklärung wie eine Individualmitteilung?
Nein. Art. 30 und Art. 31 haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Kann er Staatenberichte prüfen?
Ja. Das Berichtsverfahren gehört zu seinen Aufgaben.
Verwandte Begriffe
Völkerrecht · Völkerrechtlicher Vertrag · Opfereigenschaft · Staatenberichtsverfahren · Positive Verpflichtungen · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Quellen und weiterführende Informationen
UN-Konvention gegen Verschwindenlassen: Vertragstext · Zum Vergleich: Voraussetzungen der EMRK-Beschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.