Ungleichbehandlung

Ungleichbehandlung bezeichnet eine unterschiedliche rechtliche Behandlung vergleichbarer Personen, Gruppen oder Sachverhalte. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff ist damit für Reichweite und Durchsetzung verfassungsrechtlicher Freiheit besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus den Grundrechten des Grundgesetzes und ihrer Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

Voraussetzungen und Folgen

Sie verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn zwischen Vergleichsgruppen kein hinreichender sachlicher Grund von angemessenem Gewicht besteht

Beispiel

Zwei in gleicher Lage befindliche Antragsteller erhalten nach dem Gesetz unterschiedliche Leistungen

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlage ist maßgeblich?

Entscheidend sind das jeweils betroffene Grundrecht, seine verfassungsrechtlichen Schranken und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Wann liegt eine Verletzung vor?

Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn staatliche Gewalt den Schutzbereich beeinträchtigt und der Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Verwandte Begriffe

Grundrechte, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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