Vertrauensfrage

Vertrauensfrage bezeichnet die Frage des Bundeskanzlers an den Bundestag, ob ihm die Mehrheit der Mitglieder weiterhin das Vertrauen ausspricht. Der Begriff ist für Aufbau, Zuständigkeiten und demokratische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung. Er ordnet das Verhältnis staatlicher Organe und sichert zugleich verfassungsrechtliche Grenzen öffentlicher Gewalt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Verfassungsrechtsprechung und dem jeweiligen institutionellen Zusammenhang. Der Begriff gehört damit zu den tragenden Regeln der staatlichen und parlamentarischen Ordnung.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt vor allem aus dem Grundgesetz und seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

Voraussetzungen und Folgen

Erhält der Antrag nicht die Kanzlermehrheit, kann der Bundespräsident unter den Voraussetzungen des Art. 68 GG den Bundestag auflösen

Beispiel

Der Bundeskanzler verbindet eine politische Richtungsentscheidung mit der Vertrauensfrage

Häufige Fragen

Wo ist der Begriff rechtlich verankert?

Maßgeblich sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und die dazu ergangene Verfassungsrechtsprechung.

Kann die Regel politisch frei verändert werden?

Änderungen müssen das verfassungsrechtlich vorgesehene Verfahren und gegebenenfalls unabänderliche Verfassungsgrundsätze beachten.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Gleichberechtigung von Mann und Frau

    Gleichberechtigung von Mann und Frau bezeichnet das Verfassungsgebot, Frauen und Männer rechtlich gleichzustellen und bestehende Nachteile tatsächlich abzubauen. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und…

  • Zustimmungsgesetz

    Ein Zustimmungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das nur zustande kommt, wenn der Bundesrat ihm ausdrücklich zustimmt. Das Zustimmungserfordernis besteht nicht allgemein, sondern nur, wenn das Grundgesetz es für die jeweilige Regelung vorsieht. Verweigert der Bundesrat endgültig seine Zustimmung, scheitert das Gesetz. Zustimmungsgesetze betreffen häufig Interessen der Länder, etwa ihre Finanzen oder Verwaltung. Sie unterscheiden sich von…

  • Bundeszwang

    Bundeszwang bezeichnet ein verfassungsrechtliches Mittel, mit dem der Bund ein Land zur Erfüllung seiner bundesstaatlichen Pflichten anhalten kann. Der Begriff ist für Aufbau, Zuständigkeiten und demokratische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung. Er ordnet das Verhältnis staatlicher Organe und sichert zugleich verfassungsrechtliche Grenzen öffentlicher Gewalt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Verfassungsrechtsprechung…

  • Wehrbeauftragter

    Wehrbeauftragter bezeichnet das Hilfsorgan des Bundestages zur parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte und zum Schutz der Grundrechte der Soldaten. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen…

  • Kollegialprinzip

    Kollegialprinzip bezeichnet den Grundsatz, nach dem Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern durch die Bundesregierung als Kollegium entschieden werden. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane…

  • Landeseigene Verwaltung

    Landeseigene Verwaltung bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit. Der Begriff ist für Aufbau, Zuständigkeiten und demokratische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung. Er ordnet das Verhältnis staatlicher Organe und sichert zugleich verfassungsrechtliche Grenzen öffentlicher Gewalt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Verfassungsrechtsprechung und dem jeweiligen institutionellen Zusammenhang….