Wehrbeauftragter
Wehrbeauftragter bezeichnet das Hilfsorgan des Bundestages zur parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte und zum Schutz der Grundrechte der Soldaten. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff ist damit für demokratische Willensbildung, Verantwortlichkeit und staatliche Kontrolle besonders bedeutsam.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz sowie den Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesregierung.
Voraussetzungen und Folgen
Der Wehrbeauftragte wird nach Art. 45b GG tätig, prüft Eingaben und berichtet dem Bundestag regelmäßig über Zustand und Probleme der Bundeswehr
Beispiel
Ein Soldat wendet sich wegen einer möglichen Grundrechtsverletzung unmittelbar an den Wehrbeauftragten
Häufige Fragen
Wo ist der Begriff geregelt?
Maßgeblich sind je nach Gegenstand das Grundgesetz, Bundesgesetze und die Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane.
Warum ist der Begriff verfassungsrechtlich bedeutsam?
Er ordnet demokratische Entscheidungsverfahren und sichert Verantwortlichkeit, Transparenz oder gegenseitige Kontrolle staatlicher Organe.
Verwandte Begriffe
Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.