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Wahleinspruch

Wahleinspruch ist der förmliche Rechtsbehelf, mit dem die Gültigkeit einer Bundestagswahl oder die Verletzung subjektiver Rechte bei ihrer Vorbereitung und Durchführung beanstandet werden kann. Er ist schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Der Bundestag entscheidet im Wahlprüfungsverfahren. Gegen seine Entscheidung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Verfahren und Frist

Das Wahlprüfungsgesetz bestimmt Einspruchsberechtigung, Form und Frist. Der Einspruch muss konkrete Tatsachen benennen; eine bloße Vermutung allgemeiner Unregelmäßigkeiten genügt regelmäßig nicht. Zuständig ist zunächst der Deutsche Bundestag.

Prüfungsgegenstand

Der Einspruch kann einen Wahlfehler oder eine Verletzung von Rechten im Wahlverfahren betreffen. Für weitergehende Rechtsfolgen ist meist Mandatsrelevanz erforderlich.

Beispiel

Ein Wahlberechtigter trägt fristgerecht vor, dass in mehreren Wahlbezirken Stimmzettel einer Partei systematisch falsch gewertet wurden, und belegt Umfang sowie mögliche Auswirkungen.

FAQ

Kann jeder Wahlberechtigte Einspruch einlegen?

Ja, bei Bundestagswahlen gehört der Wahlberechtigte zum gesetzlich bestimmten Kreis der Einspruchsberechtigten.

Geht der Einspruch sofort zum Bundesverfassungsgericht?

Nein. Zunächst entscheidet der Bundestag; danach kommt die Wahlprüfungsbeschwerde in Betracht.

Wo stehen die Einzelheiten?

Im Wahlprüfungsgesetz, in Art. 41 GG und auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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