Petitionsausschuss
Petitionsausschuss bezeichnet den ständigen Ausschuss des Bundestages, der Bitten und Beschwerden an das Parlament behandelt. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff ist damit für demokratische Willensbildung, Verantwortlichkeit und staatliche Kontrolle besonders bedeutsam.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz sowie den Geschäftsordnungen von Bundestag und Bundesregierung.
Voraussetzungen und Folgen
Art. 45c GG und das Petitionsrecht aus Art. 17 GG bilden die Grundlage; der Ausschuss kann Sachverhalte aufklären und Empfehlungen aussprechen
Beispiel
Ein Bürger beschwert sich über das Verhalten einer Bundesbehörde und richtet eine Petition an den Bundestag
Häufige Fragen
Wo ist der Begriff geregelt?
Maßgeblich sind je nach Gegenstand das Grundgesetz, Bundesgesetze und die Geschäftsordnungen der beteiligten Verfassungsorgane.
Warum ist der Begriff verfassungsrechtlich bedeutsam?
Er ordnet demokratische Entscheidungsverfahren und sichert Verantwortlichkeit, Transparenz oder gegenseitige Kontrolle staatlicher Organe.
Verwandte Begriffe
Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.