Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag zwischen Behandelndem und Patienten. Nach § 630a BGB verpflichtet sich der Behandelnde zur zugesagten medizinischen Behandlung, der Patient zur Vergütung, soweit nicht ein Dritter wie eine Krankenversicherung zahlen muss. Geschuldet wird grundsätzlich eine Behandlung nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards, nicht der sichere Eintritt eines bestimmten Heilungserfolgs.
Rechtliche Bedeutung
Die §§ 630a bis 630h BGB regeln Mitwirkung und Information, Einwilligung, Aufklärung, Dokumentation, Einsicht sowie beweisrechtliche Besonderheiten. Vertragspartner kann je nach Fall der Arzt, eine Praxisgesellschaft oder ein Krankenhausträger sein.
Voraussetzungen und Folgen
Der Vertrag entsteht häufig formlos durch Aufnahme der Behandlung. Behandler und Patient sollen zur Durchführung zusammenwirken. Wirtschaftliche Informationspflichten können bestehen, wenn die Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist.
Beispiel
Ein Patient lässt sich in einer Privatpraxis untersuchen. Mit Annahme der Behandlung entsteht regelmäßig ein Behandlungsvertrag mit gegenseitigen Pflichten.
Häufige Fragen
Muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden?
Nein. Er kann grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
Ist Heilung geschuldet?
Regelmäßig nicht. Der Behandelnde schuldet fachgerechte Behandlung, nicht einen garantierten Erfolg.
Verwandte Begriffe
Siehe Medizinrecht, Behandlungsfehler und § 630a BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.