Ärztliche Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet den Arzt, Geheimnisse des Patienten vertraulich zu behandeln. Geschützt sind nicht nur Diagnosen und Behandlungsdaten, sondern bereits die Tatsache, dass ein Patient ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Die Pflicht ergibt sich aus dem Behandlungsverhältnis, dem Berufsrecht, dem Datenschutzrecht und § 203 StGB. Sie besteht grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und über den Tod des Patienten hinaus.
Rechtliche Bedeutung
Die Schweigepflicht schützt das Vertrauen, ohne das eine offene medizinische Behandlung kaum möglich wäre, und sichert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch Mitarbeiter und weitere berufsmäßig mitwirkende Personen können in den Schutzbereich und die strafrechtliche Verantwortlichkeit einbezogen sein.
Voraussetzungen und Folgen
Eine Offenbarung ist zulässig, wenn der Patient wirksam einwilligt oder eine gesetzliche Befugnis beziehungsweise Pflicht besteht. In besonderen Gefahrensituationen kann ein rechtfertigender Notstand eingreifen. Es dürfen stets nur die erforderlichen Informationen weitergegeben werden. Verstöße können strafrechtliche, berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.
Beispiel
Ein Arzt darf einem Arbeitgeber ohne Einwilligung des Patienten nicht mitteilen, an welcher Erkrankung der Arbeitnehmer leidet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält deshalb grundsätzlich keine Diagnose.
Häufige Fragen
Gilt die Schweigepflicht gegenüber Familienangehörigen?
Ja. Auch Angehörige dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten informiert werden.
Endet die Schweigepflicht mit dem Tod des Patienten?
Nein. Sie wirkt grundsätzlich über den Tod hinaus; maßgeblich bleiben der erkennbare oder mutmaßliche Wille und gesetzliche Ausnahmen.
Verwandte Begriffe
Patientenakte, Patientenrecht, Informationelle Selbstbestimmung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.