Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz ist das 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten. Es bündelte und konkretisierte zuvor vor allem richterrechtlich entwickelte Grundsätze und fügte insbesondere den Behandlungsvertrag mit den §§ 630a bis 630h in das Bürgerliche Gesetzbuch ein. Geregelt wurden unter anderem Informations- und Aufklärungspflichten, Einwilligung, Dokumentation, Akteneinsicht sowie Beweiserleichterungen bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.

Rechtliche Bedeutung

Das Patientenrechtegesetz ist ein Änderungsgesetz und kein eigenständiges Gesetzbuch, in dem alle Patientenrechte abschließend stehen. Seine wichtigsten zivilrechtlichen Regelungen gelten heute als Bestandteil des BGB. Daneben änderte es Vorschriften des Sozialrechts und stärkte Informations-, Qualitäts- und Beteiligungsrechte.

Voraussetzungen und Folgen

Für die Praxis sind insbesondere der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB), Informationspflichten (§ 630c), Einwilligung (§ 630d), Aufklärung (§ 630e), Dokumentation (§ 630f), Akteneinsicht (§ 630g) und die Beweislastregeln (§ 630h) maßgeblich. Spezialgesetze und Berufsordnungen bleiben daneben anwendbar.

Beispiel

Ein Patient möchte nach einer misslungenen Operation seine Akte einsehen und einen möglichen Behandlungsfehler prüfen. Die durch das Patientenrechtegesetz in das BGB eingefügten Vorschriften regeln sowohl das Einsichtsrecht als auch wichtige Beweisfragen.

Häufige Fragen

Ist das Patientenrechtegesetz ein eigenes Gesetzbuch?

Nein. Es handelt sich um ein Änderungsgesetz; seine zentralen Regeln wurden vor allem in das BGB und in sozialrechtliche Gesetze eingefügt.

Gilt es nur für Ärzte?

Nein. Die Regeln über den Behandlungsvertrag können auch andere Behandelnde erfassen, wenn eine medizinische Behandlung zugesagt wird.

Verwandte Begriffe

Patientenrecht, Behandlungsvertrag, Dokumentationspflicht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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