Leistungsfreiheit des Versicherers
Leistungsfreiheit des Versicherers bedeutet, dass der Versicherer trotz Eintritts eines Versicherungsfalls ganz oder teilweise nicht leisten muss. Sie kann sich insbesondere aus vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung, Prämienverzug oder einer erheblichen Gefahrerhöhung ergeben. Die Voraussetzungen sind gesetzlich streng geregelt. Häufig hängt die Rechtsfolge von Verschuldensgrad, Ursächlichkeit, ordnungsgemäßer Belehrung und vertraglicher Vereinbarung ab.
Rechtliche Bedeutung
Leistungsfreiheit ist von einem nicht versicherten Risiko oder Risikoausschluss zu unterscheiden. Dort fehlt bereits die Deckung; bei Leistungsfreiheit besteht grundsätzlich ein versichertes Risiko, der Anspruch ist aber wegen eines späteren Verhaltens ausgeschlossen oder gekürzt.
Voraussetzungen und Folgen
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kann vollständige Leistungsfreiheit eintreten, bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig eine verhältnismäßige Kürzung. Der Versicherungsnehmer kann je nach Vorschrift fehlende Kausalität oder geringeres Verschulden nachweisen. Gegenüber geschädigten Dritten gelten in Pflichtversicherungen Sonderregeln.
Beispiel
Ein Versicherungsnehmer beseitigt nach einem Schaden vorsätzlich wichtige Beweise und vereitelt dadurch die Prüfung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Versicherer seine Leistung verweigern.
Häufige Fragen
Ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit immer vollständig frei?
Nein. Das VVG sieht in vielen Fällen eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens vor.
Was ist der Kausalitätsgegenbeweis?
Der Versicherungsnehmer weist nach, dass seine Pflichtverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Leistungsumfang ursächlich war.
Verwandte Begriffe
Obliegenheit im Versicherungsrecht, Gefahrerhöhung, Versicherungsleistung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.