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Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind traditionelle, über einen längeren Zeitraum anerkannte Strukturprinzipien des deutschen Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt. Zu ihnen zählen insbesondere Lebenszeitprinzip, Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip, Leistungsprinzip, Fürsorgepflicht, Treuepflicht, Hauptberuflichkeit und das Streikverbot. Der Gesetzgeber muss diese Grundsätze bei Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts beachten, besitzt jedoch Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer zeitgemäßen Ausformung und gegenseitigen Gewichtung. Sie bilden den verfassungsrechtlichen Kern einer funktionsfähigen und unabhängigen Berufsverwaltung.

Rechtliche Bedeutung

Nicht jede historische Einzelregel ist verfassungsrechtlich geschützt. Erforderlich ist ein prägender Strukturgrundsatz, der in der Rechtstradition hinreichend gefestigt und für das Berufsbeamtentum wesentlich ist.

Voraussetzungen und Folgen

Gesetze müssen den Kernbestand wahren und praktische Konkordanz mit anderen Verfassungsgütern herstellen. Beamte können sich vor Gerichten auf subjektiv-rechtlich wirkende Grundsätze berufen, etwa bei amtsangemessener Alimentation.

Beispiel

Der Gesetzgeber verändert die Beamtenbesoldung. Er muss dabei das Alimentationsprinzip und die amtsangemessene Besoldung als hergebrachten Grundsatz beachten.

Häufige Fragen

Sind die Grundsätze abschließend aufgelistet?

Nein. Ihr Bestand wird anhand historischer Entwicklung und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt.

Darf das Beamtenrecht modernisiert werden?

Ja. Art. 33 Abs. 5 GG verlangt ausdrücklich eine Regelung und Fortentwicklung unter Beachtung der Grundsätze.

Verwandte Begriffe

Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip, Treuepflicht des Beamten

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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