Wesensgehaltsgarantie
Wesensgehaltsgarantie ist das Verbot, ein Grundrecht in seinem wesentlichen Kern anzutasten. Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf kein Grundrecht durch staatliche Einschränkungen praktisch vollständig ausgehöhlt werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 19 Abs. 2 GG bestimmt, dass ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Die Garantie gehört zu den Schranken-Schranken.
Schutz des Grundrechtskerns
Die Verfassung erlaubt bei vielen Grundrechten Einschränkungen. Diese dürfen jedoch nicht so weit reichen, dass von der geschützten Freiheit oder Rechtsposition nichts Substanzielles mehr übrigbleibt.
Bestimmung des Wesensgehalts
Welche Elemente zum unantastbaren Wesensgehalt gehören, richtet sich nach Bedeutung und Funktion des jeweiligen Grundrechts. In der Rechtswissenschaft wird diskutiert, ob stärker auf das Grundrecht als Institution oder auf den verbleibenden Schutz des einzelnen Betroffenen abzustellen ist.
Verhältnis zur Menschenwürde
Berührt eine Maßnahme zugleich die Menschenwürde, gilt deren absoluter Schutz nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die Wesensgehaltsgarantie ist davon zu unterscheiden, ergänzt aber den Schutz vor einer Entleerung der Grundrechte.
Verhältnis zur Verhältnismäßigkeit
Viele unzulässige Grundrechtsbeschränkungen scheitern bereits am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Art. 19 Abs. 2 GG bildet daneben eine äußerste Grenze, die auch durch besonders gewichtige Zwecke nicht überwunden werden darf.
Häufige Fragen
Darf der Wesensgehalt in Notlagen eingeschränkt werden?
Art. 19 Abs. 2 GG formuliert ein ausnahmsloses Verbot der Antastung.
Gilt die Garantie für alle Grundrechte?
Sie bezieht sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes; ihre konkrete Bedeutung richtet sich nach dem jeweiligen Recht.
Verwandte Begriffe
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.