| |

Wissenschaftsfreiheit

Die Wissenschaftsfreiheit schützt nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes wissenschaftliche Forschung und Lehre vor staatlicher Bevormundung. Geschützt sind insbesondere die Wahl von Fragestellung, Methode, Bewertung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das Grundrecht steht Forschern, Lehrenden und wissenschaftlich tätigen Einrichtungen zu. Es ist vorbehaltlos gewährleistet, kann jedoch durch kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Grundrechte Dritter oder den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, begrenzt werden. Auch organisatorische Entscheidungen des Staates müssen ihr angemessen Rechnung tragen.

Rechtliche Bedeutung

Wissenschaft ist jede ernsthafte, planmäßige und methodisch nachvollziehbare Suche nach Erkenntnis.

Voraussetzungen und Folgen

Staatliche Hochschulorganisation muss der Wissenschaft genügend eigenverantwortliche Entscheidungsräume sichern; Einschränkungen bedürfen eines verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleichs.

Beispiel

Eine Hochschule darf einem Forscher nicht allein wegen unerwünschter Ergebnisse eine wissenschaftliche Veröffentlichung untersagen.

Häufige Fragen

Schützt die Freiheit jede beliebige Behauptung?

Nein. Erforderlich ist ein ernsthafter, methodisch auf Erkenntnis gerichteter wissenschaftlicher Prozess.

Gilt sie auch für Hochschulen?

Wissenschaftliche Einrichtungen können im Rahmen ihrer Aufgaben grundrechtlich geschützte Positionen besitzen.

Verwandte Begriffe

Siehe Lehrfreiheit, Hochschulrecht und Grundrechte.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ehefreiheit

    Ehefreiheit bezeichnet das Recht, eine Ehe einzugehen, einen Ehepartner frei zu wählen und eheliche Lebensgemeinschaft selbstbestimmt zu gestalten. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des…

  • Verkündung eines Gesetzes

    Verkündung eines Gesetzes bezeichnet die amtliche Bekanntmachung eines ausgefertigten Gesetzes im dafür vorgesehenen Verkündungsorgan. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die…

  • Landeseigene Verwaltung

    Landeseigene Verwaltung bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit. Der Begriff ist für Aufbau, Zuständigkeiten und demokratische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung. Er ordnet das Verhältnis staatlicher Organe und sichert zugleich verfassungsrechtliche Grenzen öffentlicher Gewalt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Verfassungsrechtsprechung und dem jeweiligen institutionellen Zusammenhang….

  • Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung

    Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung bezeichnet das Gebot, über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung grundsätzlich einen Richter entscheiden zu lassen. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des…

  • Wesentlichkeitstheorie

    Die Wesentlichkeitstheorie verlangt, dass der parlamentarische Gesetzgeber alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Je stärker eine staatliche Regelung Freiheit, Gleichheit oder andere grundrechtlich geschützte Positionen berührt, desto genauer muss das Gesetz Voraussetzungen, Umfang und Grenzen des Handelns bestimmen. Der Gesetzgeber darf Einzelheiten an Regierung oder Verwaltung übertragen, aber nicht seine grundlegende Regelungsverantwortung. Die…

  • Zensurverbot

    Zensurverbot bezeichnet das Verbot staatlicher Vorabkontrolle, von deren Ergebnis die Veröffentlichung einer Meinung oder eines Medieninhalts abhängig gemacht wird. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz…