Notwegerecht
Das Notwegerecht erlaubt dem Eigentümer eines Grundstücks ohne notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, die Benutzung eines Nachbargrundstücks als Zugang oder Zufahrt zu verlangen. Voraussetzungen und Verlauf bestimmen §§ 917 und 918 BGB. Der Nachbar erhält grundsätzlich eine Geldrente. Das Recht entfällt, wenn die Verbindung durch willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wurde. Umfang und Ausübung müssen erforderlich und für das belastete Grundstück möglichst schonend sein.
Rechtliche Bedeutung
Das Notwegerecht entsteht kraft Gesetzes und ist von einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Folgen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.
Beispiel
Ein Hinterliegergrundstück besitzt keinen Zugang zur Straße und benötigt einen Weg über das Nachbargrundstück.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hat der Begriff?
Das Notwegerecht entsteht kraft Gesetzes und ist von einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden.
Was ist praktisch zu beachten?
Fristen, Form, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sollten frühzeitig geprüft werden.
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