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Wegerecht

Wegerecht bezeichnet je nach Zusammenhang entweder das öffentliche Straßen- und Wegerecht oder ein privates Recht, ein fremdes Grundstück als Zugang oder Zufahrt zu benutzen. Das private Wegerecht wird meist durch eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Inhalt, Verlauf und Nutzungsumfang ergeben sich aus Eintragung, Bewilligung und Zweck der Bestellung. Ein bloß tatsächlich geduldeter Weg begründet nicht ohne Weiteres ein dauerhaftes dingliches Recht. Bei Streit ist daher zunächst die genaue Rechtsgrundlage der Nutzung zu klären.

Rechtliche Bedeutung

Öffentliches Wegerecht ordnet gewidmete Verkehrsflächen; privates Wegerecht regelt dagegen Beziehungen zwischen Grundstücksberechtigten.

Voraussetzungen und Folgen

Für dingliche Sicherung sind Einigung und Grundbucheintragung erforderlich. Daneben kann ausnahmsweise ein gesetzliches Notwegerecht bestehen.

Beispiel

Der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks besitzt eine eingetragene Grunddienstbarkeit zur Zufahrt über das Nachbargrundstück.

Häufige Fragen

Kann ein Wegerecht ersessen werden?

Ein Grundbucheintrag entsteht grundsätzlich nicht allein durch langjährige tatsächliche Nutzung.

Wer muss den Weg unterhalten?

Das richtet sich nach Vereinbarung, Eintragungsinhalt und den gesetzlichen Regeln.

Verwandte Begriffe

Siehe Straßen- und Wegerecht, Grunddienstbarkeit und Notwegerecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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