Nachlassinsolvenz

Die Nachlassinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren, das ausschließlich das Vermögen eines Verstorbenen betrifft. Es dient der geordneten Befriedigung der Nachlassgläubiger und kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Erbe, Nachlassverwalter oder Gläubiger können unter gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag stellen. Erkennt der Erbe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss er unverzüglich handeln, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden. Das Insolvenzgericht bestellt regelmäßig einen Insolvenzverwalter. Die Haftungsfolgen für Erben machen eine frühzeitige Prüfung besonders wichtig.

Rechtliche Bedeutung

Das Verfahren trennt Nachlass und Eigenvermögen des Erben haftungsrechtlich.

Voraussetzungen und Folgen

Die genaue rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften, der Beteiligtenrolle und den Umständen des Einzelfalls.

Beispiel

Ein überschuldeter Nachlass wird auf Antrag durch einen Insolvenzverwalter abgewickelt.

Häufige Fragen

Was ist der rechtliche Kern?

Das Verfahren trennt Nachlass und Eigenvermögen des Erben haftungsrechtlich.

Was sollte praktisch geprüft werden?

Fristen, Form, Nachweise, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sind frühzeitig zu klären.

Verwandte Begriffe

Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Miterbe

    Miterbe ist jeder Erbe, der den Nachlass gemeinsam mit mindestens einem weiteren Erben erhält. Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft und sind gemeinsam am gesamten Nachlass beteiligt; keinem gehört zunächst ein bestimmter Nachlassgegenstand allein. Über seinen Erbteil kann der Miterbe grundsätzlich verfügen, über einzelne Nachlassgegenstände jedoch nur gemeinsam mit den übrigen Miterben. Verwaltung, Haftung,…

  • | |

    Gemeinschaftliches Testament

    Gemeinschaftliches Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Beide verbinden ihre letztwilligen Anordnungen in einer Urkunde; bestimmte wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Partners für den Überlebenden bindend werden. Das Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form genügt regelmäßig, dass ein Partner…

  • | |

    Nachlassverwaltung

    Nachlassverwaltung ist ein gerichtlich angeordnetes Verfahren zur Verwaltung und Befriedigung eines überschuldeten oder unübersichtlichen Nachlasses durch einen Nachlassverwalter. Sie trennt den Nachlass haftungsrechtlich weitgehend vom Eigenvermögen des Erben und dient vorrangig den Nachlassgläubigern. Der Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass selbst zu verwalten oder über ihn zu verfügen. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten erhält er einen…

  • |

    Actio familiae erciscundae

    Die Actio familiae erciscundae war im römischen Recht die Klage eines Miterben auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft. Der Richter konnte Nachlassgegenstände einzelnen Erben zuweisen und ungleiche Werte durch Geldzahlungen ausgleichen. Zugleich wurden bestimmte Ansprüche zwischen den Miterben berücksichtigt, etwa wegen allein gezogener Früchte oder verbrauchter Nachlassgegenstände. Die Klage gehörte zu den gemischten Klagen und verband…

  • | |

    Testierfreiheit

    Testierfreiheit ist die Befugnis eines Erblassers, durch Testament oder Erbvertrag grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhält. Sie umfasst die Entscheidung, gesetzliche Erben einzusetzen oder auszuschließen, Vermächtnisse anzuordnen und weitere letztwillige Regelungen zu treffen. Grenzen ergeben sich insbesondere aus Formvorschriften, Pflichtteilsrecht, Sittenwidrigkeit und gesetzlichen Verboten. Die Freiheit ist zivilrechtlich ausgestaltet und…

  • | |

    Erbauseinandersetzung

    Erbauseinandersetzung ist die rechtliche und tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Bindung zu beenden. Zunächst sind Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; anschließend wird der verbleibende Überschuss nach Erbquoten, Teilungsanordnungen und Vereinbarungen verteilt. Können sich die Miterben nicht einigen, kommen Auseinandersetzungsklage, Verkauf einzelner Gegenstände oder Teilungsversteigerung in Betracht. Bis zur…