Actio familiae erciscundae
Die Actio familiae erciscundae war im römischen Recht die Klage eines Miterben auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft. Der Richter konnte Nachlassgegenstände einzelnen Erben zuweisen und ungleiche Werte durch Geldzahlungen ausgleichen. Zugleich wurden bestimmte Ansprüche zwischen den Miterben berücksichtigt, etwa wegen allein gezogener Früchte oder verbrauchter Nachlassgegenstände. Die Klage gehörte zu den gemischten Klagen und verband die Aufteilung des Nachlasses mit persönlichen Ausgleichspflichten unter seinen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.
Auseinandersetzung der Erbschaft
Der Ausdruck familia bezeichnet hier das ererbte Vermögen. Nach Justinians Institutionen durfte der Richter Sachen zuweisen und einen begünstigten Miterben zum Wertausgleich verurteilen. Das Verfahren setzte die Stellung als Miterbe voraus; es war nicht die Klage auf Anerkennung eines bestrittenen Erbrechts.
Beispiel
Zwei Brüder erben ein Landgut und bewegliche Sachen. Bei der Teilung erhält einer das Landgut und muss dem anderen einen Geldbetrag zum Ausgleich leisten.
FAQ
Wer konnte die Klage erheben?
Ein Miterbe zur Teilung der gemeinsamen Erbschaft.
Wurden gezogene Früchte berücksichtigt?
Ja, entsprechende Ausgleichsansprüche konnten Teil des Verfahrens sein.
Was bedeutet familia hier?
Das gemeinschaftlich ererbte Vermögen.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 4 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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