Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Erbe die Erbschaft formgerecht ablehnen kann. Sie beträgt grundsätzlich sechs Wochen und beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Berufungsgrund Kenntnis hat. In bestimmten Auslandsfällen beträgt sie sechs Monate. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären oder öffentlich beglaubigt einzureichen. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft regelmäßig als angenommen; eine Anfechtung bleibt nur begrenzt möglich. Eine frühzeitige Klärung verhindert häufig Haftungs- und Fristprobleme im Nachlassverfahren.

Rechtliche Bedeutung

Die Frist schützt Rechtssicherheit und verlangt eine schnelle Prüfung des Nachlasses.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Beispiel

Ein gesetzlicher Erbe erfährt von Überschuldung und erklärt binnen sechs Wochen die Ausschlagung beim Nachlassgericht.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat der Begriff?

Die Frist schützt Rechtssicherheit und verlangt eine schnelle Prüfung des Nachlasses.

Was ist praktisch zu beachten?

Fristen, Form, Zuständigkeit und mögliche Rechtsbehelfe sollten frühzeitig geprüft werden.

Verwandte Begriffe

Siehe die thematisch verwandten Beiträge dieses Wörterbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Erbauseinandersetzung

    Erbauseinandersetzung ist die rechtliche und tatsächliche Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Bindung zu beenden. Zunächst sind Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen; anschließend wird der verbleibende Überschuss nach Erbquoten, Teilungsanordnungen und Vereinbarungen verteilt. Können sich die Miterben nicht einigen, kommen Auseinandersetzungsklage, Verkauf einzelner Gegenstände oder Teilungsversteigerung in Betracht. Bis zur…

  • | |

    Nachlasspflegschaft

    Nachlasspflegschaft ist eine vom Nachlassgericht angeordnete Sicherungsmaßnahme, wenn ein Nachlass Fürsorge benötigt und der Erbe unbekannt ist oder ungewiss bleibt, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der Nachlasspfleger ermittelt mögliche Erben, nimmt Vermögenswerte in Besitz, erfüllt dringende Aufgaben und vertritt die unbekannten Erben innerhalb seines gerichtlich bestimmten Wirkungskreises. Er wird nicht selbst Erbe und handelt…

  • | |

    Interdictum quorum bonorum

    Das Interdictum quorum bonorum ist ein römisches Interdikt zur Erlangung des Besitzes an Nachlassgegenständen zugunsten eines prätorisch zur bonorum possessio Berechtigten. Es richtet sich unter den historischen Voraussetzungen insbesondere gegen Personen, die Nachlasssachen als vermeintliche Erben oder ohne entsprechenden Rechtstitel besitzen. Das Rechtsschutzmittel dient der erstmaligen Besitzerlangung und ist von Mitteln zur Wiedererlangung verlorenen Besitzes…

  • Nachlassverbindlichkeit

    Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, für die der Erbe aufgrund des Erbfalls haftet. Dazu gehören vom Erblasser herrührende Schulden sowie Verbindlichkeiten aus dem Erbfall, etwa Pflichtteile, Vermächtnisse, Bestattungskosten und bestimmte Verwaltungskosten. Der Erbe haftet grundsätzlich auch mit eigenem Vermögen, kann seine Haftung aber durch Nachlassverwaltung, Insolvenzverfahren oder Einreden beschränken. Vor Annahme oder Ausschlagung sollten Vermögen und Schulden…

  • Testamentsvollstreckung

    Testamentsvollstreckung ist die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses durch einen vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker. Seine Aufgaben ergeben sich aus Testament, Erbvertrag und Gesetz. Er nimmt den Nachlass in Besitz, erfüllt Verbindlichkeiten, setzt letztwillige Anordnungen um und verteilt gegebenenfalls das Vermögen. Während seiner Verwaltung sind die Erben in ihrer Verfügungsmacht beschränkt. Das Nachlassgericht kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis…

  • | |

    Nachlassverwaltung

    Nachlassverwaltung ist ein gerichtlich angeordnetes Verfahren zur Verwaltung und Befriedigung eines überschuldeten oder unübersichtlichen Nachlasses durch einen Nachlassverwalter. Sie trennt den Nachlass haftungsrechtlich weitgehend vom Eigenvermögen des Erben und dient vorrangig den Nachlassgläubigern. Der Erbe verliert die Befugnis, den Nachlass selbst zu verwalten oder über ihn zu verfügen. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten erhält er einen…