Notfallbehandlung

Eine Notfallbehandlung ist eine medizinische Maßnahme, die wegen einer akuten Gefahr für Leben oder Gesundheit unverzüglich erforderlich ist. Ist der Patient einwilligungsfähig, bleibt seine Zustimmung auch im Notfall maßgeblich. Kann sie nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Behandler unter bestimmten Voraussetzungen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten handeln. Bekannte Patientenverfügungen, frühere Äußerungen und erkennbare Wertvorstellungen sind zu beachten. Der Notfall hebt das Selbstbestimmungsrecht daher nicht auf.

Rechtliche Bedeutung

Die Notfallbehandlung bewegt sich zwischen medizinischer Hilfeleistungspflicht und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten.

Voraussetzungen und Folgen

Ohne Einwilligung ist eine unaufschiebbare Maßnahme zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht. Lehnt ein einwilligungsfähiger Patient die Behandlung ab, ist diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren.

Beispiel

Ein bewusstloser Unfallverletzter benötigt sofort eine lebensrettende Operation. Hinweise auf einen entgegenstehenden Willen liegen nicht vor.

Häufige Fragen

Darf ein Arzt im Notfall immer behandeln?

Nein. Ein bekannter entgegenstehender Patientenwille ist grundsätzlich zu beachten.

Was ist der mutmaßliche Wille?

Er ist anhand konkreter Anhaltspunkte wie früheren Äußerungen, Wertvorstellungen und Behandlungswünschen zu ermitteln.

Verwandte Begriffe

Einwilligung, Patientenverfügung, Unterlassene Hilfeleistung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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