Ärztliche Aufklärungspflicht

Die ärztliche Aufklärungspflicht verpflichtet den Behandelnden, den Patienten vor einer medizinischen Maßnahme verständlich über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten zu informieren. Echte Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen sind ebenfalls zu erläutern. Die Aufklärung ermöglicht eine selbstbestimmte Einwilligung und muss grundsätzlich rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Rechtliche Bedeutung

§ 630e BGB konkretisiert die Anforderungen. Aufklärung ist von bloßer therapeutischer Information und wirtschaftlicher Information zu unterscheiden. Formulare können das Gespräch unterstützen, aber grundsätzlich nicht ersetzen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Information muss für den Patienten verständlich und so rechtzeitig erfolgen, dass er frei entscheiden kann. Der Behandelnde trägt grundsätzlich die Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung. Ausnahmen bestehen etwa bei unaufschiebbaren Maßnahmen oder ausdrücklichem Verzicht.

Beispiel

Vor einer Operation erläutert der Arzt typische und eingriffsspezifische Risiken sowie eine konservative Behandlungsalternative und gibt dem Patienten Bedenkzeit.

Häufige Fragen

Müssen alle denkbaren Risiken genannt werden?

Nein. Aufzuklären ist insbesondere über entscheidungserhebliche Risiken; Häufigkeit und Schwere sind zu berücksichtigen.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen?

Grundsätzlich nicht allein. Er ist ein Indiz, das erforderliche persönliche Aufklärungsgespräch bleibt zentral.

Verwandte Begriffe

Siehe Einwilligung, Einwilligungsfähigkeit und § 630e BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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