Unterlassene Hilfeleistung

Unterlassene Hilfeleistung begeht nach § 323c Abs. 1 StGB, wer bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl sie erforderlich und ihm nach den Umständen zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Eine Garantenstellung ist nicht erforderlich. Absatz 2 bestraft außerdem, wer in einer solchen Lage einen Dritten behindert, der Hilfe leistet oder leisten will.

Allgemeine Hilfspflicht

§ 323c Abs. 1 StGB begründet eine strafbewehrte Mindestsolidaritätspflicht für jedermann. Anders als beim unechten Unterlassungsdelikt muss der Täter nicht rechtlich für das gefährdete Rechtsgut einzustehen haben. Die Pflicht entsteht aus der konkreten Notlage. Ihr Umfang richtet sich nach erforderlicher und persönlich zumutbarer Hilfe.

Unglücksfall, gemeine Gefahr und gemeine Not

Unglücksfall

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder bedeutende Sachwerte verursacht oder zu verursachen droht. Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Brände, schwere Stürze oder akute medizinische Notfälle. Auch vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse können Unglücksfälle sein; auf ihre Ursache kommt es für die Hilfspflicht grundsätzlich nicht an.

Gemeine Gefahr

Eine gemeine Gefahr bedroht eine unbestimmte Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte der Allgemeinheit, etwa ein sich ausbreitender Brand, eine Überschwemmung oder austretende giftige Stoffe. Es genügt eine konkrete Gefahrenlage; ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein.

Gemeine Not

Gemeine Not ist eine die Allgemeinheit betreffende erhebliche Notlage, die bereits eingetreten ist. Die Abgrenzung zur gemeinen Gefahr ist praktisch weniger bedeutsam, weil beide Situationen dieselbe Hilfspflicht auslösen.

Erforderliche Hilfe

Erforderlich ist eine Handlung, die aus der Sicht eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig erscheint, die drohenden Schäden abzuwenden oder zu mindern. Umfang und Art richten sich nach der konkreten Situation und den Fähigkeiten des Helfers. Häufig genügt es, den Notruf abzusetzen, die Unfallstelle abzusichern oder qualifizierte Hilfe heranzuholen.

Sind bereits genügend geeignete Helfer tätig, kann weitere Hilfe entbehrlich sein. Der Anwesende darf sich darauf jedoch nur verlassen, wenn die Versorgung tatsächlich gesichert erscheint. Er muss keine nutzlosen oder offensichtlich ungeeigneten Maßnahmen ergreifen.

Zumutbarkeit

Hilfe muss dem Täter nach den Umständen zuzumuten sein. Das Gesetz nennt als Grenzen insbesondere erhebliche eigene Gefahr und die Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Niemand muss sich ohne ausreichenden Schutz in ein brennendes Gebäude begeben oder ungesichert in gefährlichen Verkehr treten. Zumutbar bleiben aber regelmäßig gefahrlose Maßnahmen wie Notruf, Warnung oder das Herbeiholen geeigneter Helfer.

Auch fehlende Fachkenntnisse begrenzen nur die verlangte Art der Hilfe. Ein medizinischer Laie muss keine riskante Behandlung vornehmen, kann aber Rettungskräfte verständigen und einfache, ihm bekannte Sofortmaßnahmen durchführen.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss mit Vorsatz handeln. Er muss die tatsächlichen Umstände erkennen, aus denen sich die Notlage, die Möglichkeit erforderlicher Hilfe und ihre Zumutbarkeit ergeben, und dennoch untätig bleiben. Fahrlässige Fehleinschätzung genügt für § 323c StGB nicht, kann bei eingetretenen Verletzungen aber andere Fahrlässigkeitsdelikte berühren.

Abgrenzung zum unechten Unterlassungsdelikt

Wer eine Garantenstellung hat, muss nach § 13 StGB rechtlich dafür einstehen, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Unterlässt etwa ein Elternteil die mögliche Rettung seines Kindes, kann je nach Vorsatz und Folge Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen vorliegen. § 323c verlangt keine Garantenstellung und hat einen deutlich niedrigeren Strafrahmen.

Die besondere Verantwortlichkeit kann aus Gesetz, enger Lebensgemeinschaft, Übernahme einer Schutzpflicht, pflichtwidrigem Vorverhalten oder Verantwortung für eine Gefahrenquelle folgen. Die allgemeine Anwesenheit am Unglücksort macht einen Passanten dagegen noch nicht zum Garanten.

Behinderung von Hilfeleistenden

§ 323c Abs. 2 StGB bestraft, wer in einer erfassten Notlage eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Erfasst sind etwa das Blockieren von Rettungswegen, das Versperren des Zugangs zum Verletzten oder die gezielte Störung von Rettungsmaßnahmen. Bloßes Zuschauen erfüllt Absatz 2 nicht automatisch, kann aber als unterlassene Hilfeleistung strafbar sein, wenn eine eigene erforderliche Hilfe unterbleibt.

Vollendung, Versuch und Konkurrenzen

Das Delikt ist vollendet, sobald der Täter in der konkreten Situation die gebotene Hilfe nicht rechtzeitig leistet. Ein Schaden oder Tod des Hilfsbedürftigen ist nicht erforderlich. Der Versuch ist nicht strafbar, weil § 323c ein Vergehen ist und das Gesetz keine Versuchsstrafbarkeit anordnet.

Hat der Täter die Notlage selbst verursacht, können zusätzlich Körperverletzungs-, Tötungs- oder Verkehrsdelikte einschlägig sein. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter, ohne Feststellungen zu ermöglichen, ist außerdem unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gesondert zu prüfen; die Feststellungspflichten ersetzen die Hilfspflicht nicht.

Beispiel

Ein Passant sieht einen gestürzten Radfahrer bewusstlos auf der Fahrbahn liegen. Ohne sich selbst zu gefährden, könnte er den Verkehr warnen und den Rettungsdienst verständigen. Er geht weiter, weil er nicht warten möchte. Sind diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar und erkennt er die Umstände, kann er sich nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar machen, auch wenn später ein anderer Helfer den Verletzten rettet.

Häufige Fragen

Muss sich ein Helfer selbst in Gefahr bringen?

Erhebliche eigene Gefahr muss er nicht auf sich nehmen. Gefahrlose Hilfen wie ein Notruf bleiben regelmäßig zumutbar.

Ist medizinisches Fachwissen erforderlich?

Nein. Verlangt wird nur die Hilfe, die nach den Fähigkeiten des Betroffenen und der konkreten Lage möglich und zumutbar ist.

Muss das Opfer tatsächlich einen Schaden erleiden?

Nein. § 323c Abs. 1 ist bereits durch das vorsätzliche Unterlassen der gebotenen Hilfe vollendet.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Zentral sind § 323c StGB und für die Abgrenzung § 13 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Doppelirrtum

    Ein Doppelirrtum liegt im Strafrecht vor, wenn der Täter tatsächliche Umstände eines Rechtfertigungsgrundes falsch einschätzt und zugleich dessen rechtliche Grenzen verkennt. Selbst wenn die vorgestellten Tatsachen zuträfen, wäre sein Verhalten danach nicht gerechtfertigt. Für diese Verbindung von Tatsachen- und Rechtsirrtum greifen die günstigen Folgen des Erlaubnistatbestandsirrtums regelmäßig nicht ein. Entscheidend ist vielmehr ein Verbotsirrtum nach…

  • |

    Verdunkelungsgefahr

    Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, unterdrücken oder fälschen, unlauter auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirken oder andere hierzu veranlassen und dadurch die Wahrheitsermittlung erschweren. Erforderlich sind konkrete Tatsachen; die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung genügt nicht. Der Haftgrund entfällt, wenn die gefährdeten Beweise…

  • Schwere Körperverletzung

    Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist eine erfolgsqualifizierte Körperverletzung, bei der das vorsätzliche Grunddelikt eine gesetzlich bezeichnete schwere Dauerfolge verursacht. Dazu zählen insbesondere der Verlust bestimmter Sinnes- oder Körperfunktionen, der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglieds sowie erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit beziehungsweise Behinderung. Hinsichtlich der schweren Folge genügt…

  • |

    Wahlverteidiger

    Wahlverteidiger ist ein vom Beschuldigten selbst ausgewählter Rechtsanwalt oder sonst nach der Strafprozessordnung zugelassener Verteidiger. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens seines Beistands bedienen und grundsätzlich bis zu drei Verteidiger wählen. Das Mandatsverhältnis beruht regelmäßig auf privater Beauftragung und Vergütung. Ein Wahlverteidiger kann bei notwendiger Verteidigung unter Voraussetzungen zum Pflichtverteidiger bestellt werden….

  • |

    Wohnraumüberwachung

    Wohnraumüberwachung ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung und Aufzeichnung nichtöffentlich gesprochener Worte in Wohnungen für Zwecke der Strafverfolgung. Wegen des besonders geschützten privaten Lebensbereichs ist sie nur bei gesetzlich bestimmten schweren Straftaten, qualifiziertem Tatverdacht und strenger Verhältnismäßigkeit zulässig. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf nicht erfasst oder verwertet werden. Die Maßnahme bedarf grundsätzlich…

  • |

    Anklageerhebung

    Anklageerhebung ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft mittels Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Nach § 170 Abs. 1 StPO erfolgt sie, wenn die Ermittlungen hierfür genügenden Anlass bieten, also grundsätzlich hinreichender Tatverdacht besteht. Mit der Anklageerhebung wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten; anschließend prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet…