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Hammelsprung

Der Hammelsprung ist ein Zählverfahren im Deutschen Bundestag. Sind sich der sitzungsleitende Präsident und die beiden Schriftführer über das Ergebnis einer Abstimmung nicht einig, werden die Abgeordneten nach § 51 GO-BT gezählt. Sie verlassen grundsätzlich den Sitzungssaal und betreten ihn durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen erneut. Das Verfahren dient außerdem unter den Voraussetzungen des § 45 GO-BT der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Rechtsgrundlage und Funktion

Die Bezeichnung „Hammelsprung“ ist ein parlamentarischer Traditionsbegriff; die Geschäftsordnung verwendet ihn nicht als Gesetzesbegriff. Geregelt ist das Zählverfahren in § 51 GO-BT. Es macht ein zweifelhaftes Abstimmungsergebnis durch die persönliche Zuordnung und Zählung der eintretenden Abgeordneten feststellbar.

Der Hammelsprung ist keine geheime und keine namentliche Abstimmung. Er erfasst die Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen, ohne das Abstimmungsverhalten jedes einzelnen Abgeordneten im Protokoll auszuweisen. Die persönliche Stimmabgabe bleibt gleichwohl sichtbar, weil jeder Abgeordnete eine entsprechend bezeichnete Tür benutzt.

Zählung bei zweifelhaftem Abstimmungsergebnis

Nach § 51 Abs. 1 GO-BT ordnet der Präsident die Zählung an, wenn der aus ihm und zwei Schriftführern bestehende Sitzungsvorstand über das Ergebnis einer Abstimmung nicht einig ist. Das Verfahren setzt daher keinen Antrag einer Fraktion voraus. Maßgeblich ist die fehlende Einigkeit des Sitzungsvorstands über das Ergebnis der zuvor durchgeführten Abstimmung.

Die Abgeordneten verlassen auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal. Die Türen werden bis auf die drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder Tür zählen zwei Schriftführer die eintretenden Abgeordneten. Der Präsident gibt das Ende der Zählung bekannt; danach werden die Türen geschlossen und die ermittelten Zahlen mitgeteilt.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach § 45 Abs. 1 GO-BT ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Im parlamentarischen Alltag wird die Beschlussfähigkeit grundsätzlich vorausgesetzt und nicht vor jedem Beschluss eigens ausgezählt.

Wird sie vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht, ist sie nach § 45 Abs. 2 GO-BT in Verbindung mit der Sachabstimmung festzustellen. Hierfür werden die Stimmen nach § 51 GO-BT gezählt, sofern nicht eine Fraktion eine namentliche Abstimmung verlangt.

Ergibt die Zählung Beschlussunfähigkeit, hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. Eine bereits festgestellte Beschlussfähigkeit wirkt nicht unbegrenzt fort: Vor einer späteren Abstimmung kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen erneut bezweifelt werden.

Abgrenzung zu anderen Abstimmungsarten

Regelmäßig stimmt der Bundestag durch Handzeichen oder Aufstehen beziehungsweise Sitzenbleiben ab. Eine namentliche Abstimmung nach § 52 GO-BT dokumentiert hingegen das Abstimmungsverhalten jedes teilnehmenden Abgeordneten. Geheime Abstimmungen sind nur in besonderen Fällen vorgesehen, etwa bei bestimmten Wahlen. Der Hammelsprung dient demgegenüber der zuverlässigen zahlenmäßigen Feststellung.

Auch die erforderliche Mehrheit ist von der Beschlussfähigkeit zu unterscheiden. Beschlussfähigkeit betrifft die Anwesenheit; Mehrheit betrifft das Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Für einzelne Entscheidungen verlangt das Grundgesetz etwa eine Zweidrittelmehrheit.

Verfassungsrechtliche Einordnung

Die nähere Ordnung des Geschäftsgangs beruht auf der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Hammelsprung sichert die verlässliche parlamentarische Willensbildung, ersetzt aber keine verfassungsrechtlich vorgeschriebene Mehrheit. Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Präsidenten des Bundestages.

Beispiel

Nach einer Abstimmung durch Handzeichen hält der Präsident den Antrag für angenommen; die beiden Schriftführer beurteilen das Ergebnis unterschiedlich. Weil im Sitzungsvorstand keine Einigkeit besteht, ordnet der Präsident die Zählung nach § 51 GO-BT an. Die Abgeordneten verlassen den Saal und treten durch die Türen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ wieder ein. Erst die dabei ermittelten Zahlen bilden das festgestellte Abstimmungsergebnis.

Häufige Fragen

Steht das Wort „Hammelsprung“ in der Geschäftsordnung?

Nein. Die Geschäftsordnung regelt in § 51 die Zählung der Stimmen; „Hammelsprung“ ist die traditionelle Bezeichnung des Verfahrens.

Kann ein einzelner Abgeordneter einen Hammelsprung verlangen?

Wegen eines unklaren Abstimmungsergebnisses entscheidet die fehlende Einigkeit des Sitzungsvorstands. Das Bezweifeln der Beschlussfähigkeit setzt eine Fraktion oder die in § 45 Abs. 2 GO-BT bestimmte Zahl anwesender Mitglieder voraus.

Ist der Hammelsprung eine namentliche Abstimmung?

Nein. Gezählt werden die durch die drei Türen eintretenden Abgeordneten; ihr individuelles Abstimmungsverhalten wird nicht wie bei § 52 GO-BT namentlich dokumentiert.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG sowie §§ 45 und 51 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Der Bundestag erläutert das Verfahren außerdem in seinem Glossar zum Hammelsprung. Ergänzende Informationen zu Parlament und Wahlrecht bietet wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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