Allgemeiner Justizgewährungsanspruch

Allgemeiner Justizgewährungsanspruch bezeichnet den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten außerhalb des speziellen Art. 19 Abs. 4 GG. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die gefestigte Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff ist damit für wirksamen Grundrechtsschutz und die Bindung staatlicher Gewalt besonders bedeutsam.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Voraussetzungen und Folgen

Er folgt aus Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den betroffenen Grundrechten und verlangt grundsätzlich Zugang zu einem Gericht

Beispiel

Ein Bürger erhält gerichtliche Klärung eines privatrechtlichen Anspruchs ohne unzumutbare Zugangshürden

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.

Welche Funktion erfüllt der Begriff?

Er konkretisiert Grundrechtsschutz, gerichtliche Kontrolle oder die rechtlichen Wirkungen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Bundeskabinett

    Das Bundeskabinett ist die Bundesregierung als Kollegialorgan. Nach Art. 62 GG besteht es aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Seine innere Ordnung prägt Art. 65 GG durch drei miteinander verbundene Leitungsprinzipien: Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, jeder Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich innerhalb dieser Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung, und über Meinungsverschiedenheiten zwischen…

  • | | |

    Steuerstaatprinzip

    Das Steuerstaatprinzip beschreibt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung, den allgemeinen staatlichen Finanzbedarf überwiegend durch Steuern zu decken. Steuern sind voraussetzungslose Gemeinlasten und fließen grundsätzlich in den Haushalt, aus dem das Parlament öffentliche Aufgaben finanziert. Das Prinzip erklärt die strengen Grenzen nichtsteuerlicher Sonderabgaben und schützt Budgetrecht, demokratische Verantwortlichkeit und Belastungsgleichheit. Es bedeutet jedoch weder, dass jede staatliche Einnahme…

  • Bundesstaatsprinzip

    Das Bundesstaatsprinzip bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland aus dem Bund und eigenständigen Ländern besteht. Beide Ebenen besitzen eigene staatliche Aufgaben, Organe und verfassungsrechtlich garantierte Kompetenzen. Die Länder wirken insbesondere über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Grundgesetz; weder der Bund noch die Länder dürfen die bundesstaatliche Ordnung einseitig beseitigen….

  • | | | |

    Steuerharmonisierung

    Steuerharmonisierung ist die unionsrechtliche Angleichung nationaler Steuervorschriften, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermindern und den Binnenmarkt funktionsfähig zu halten. Besonders weit reicht sie bei Umsatzsteuern und Verbrauchsteuern auf Grundlage des Art. 113 AEUV. Direkte Steuern bleiben stärker national geprägt, werden aber durch einzelne Richtlinien und die Grundfreiheiten beeinflusst. Harmonisierung bedeutet nicht zwingend identische Steuersätze; sie kann gemeinsame…

  • |

    Alimentationsprinzip

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu unterhalten. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Alimentation umfasst Besoldung im aktiven Dienst sowie Versorgung im Ruhestand und muss Status, Verantwortung, allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse und notwendige Mindestabstände berücksichtigen. Sie ist Gegenleistung für volle Hingabe…

  • Organleihe

    Organleihe bezeichnet die Wahrnehmung von Aufgaben eines Hoheitsträgers durch ein Organ eines anderen Hoheitsträgers. Er gehört zum Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht und ordnet Zuständigkeiten, Verfahren oder Kontrollbefugnisse öffentlicher Gewalt. Seine Anwendung ist an demokratische Legitimation, föderale Kompetenzgrenzen und rechtsstaatliche Sicherungen gebunden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff sichert damit Kompetenzordnung,…