Geldstrafe
Die Geldstrafe ist eine strafgerichtliche Hauptstrafe, deren Höhe nach dem Tagessatzsystem bestimmt wird. Das Gericht legt zunächst die Zahl der Tagessätze nach dem Maß der Schuld und anschließend die Höhe jedes Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters fest. Nach § 40 StGB sind grundsätzlich fünf bis 360 volle Tagessätze möglich; ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro. Zahl und Höhe stehen im Urteil.
Funktion des Tagessatzsystems
Die Trennung von Zahl und Höhe soll eine vergleichbare Strafwirkung bei unterschiedlichen Einkommen erreichen. Die Zahl der Tagessätze bildet innerhalb des anwendbaren Strafrahmens vor allem Tatgewicht und Schuld ab. Die Tagessatzhöhe passt die wirtschaftliche Belastung an die Leistungsfähigkeit des Täters an. Das Produkt aus beiden Größen ergibt den zu zahlenden Gesamtbetrag.
Zahl der Tagessätze
Nach § 40 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens fünf und grundsätzlich höchstens 360 volle Tagessätze. Bei einer Gesamtstrafe kann das gesetzliche Höchstmaß höher liegen. Die konkrete Zahl bestimmt das Gericht nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung; berücksichtigt werden insbesondere Unrecht, Schuld sowie gesetzlich zulässige erschwerende und mildernde Umstände.
Höhe des einzelnen Tagessatzes
Das Gericht berücksichtigt nach § 40 Abs. 2 StGB die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen, das der Täter erzielt oder erzielen könnte. Unterhaltspflichten, notwendiger Lebensbedarf, Vermögen, Schulden und sonstige Belastungen können die Bemessung beeinflussen. Dem Täter muss das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben.
Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 30.000 Euro festgesetzt. Einkünfte und andere Bemessungsgrundlagen darf das Gericht schätzen, wenn zuverlässige Angaben fehlen. Die Schätzung muss auf nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen und darf nicht als Sanktion für Schweigen eingesetzt werden.
Zahlungserleichterungen
Ist sofortige Zahlung unzumutbar, bewilligt das Gericht nach § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung. Zahlungserleichterungen betreffen die Vollstreckung, nicht die Zahl oder Höhe der rechtskräftig verhängten Tagessätze. Sie sollen auch verhindern, dass die Schadenswiedergutmachung durch eine sofortige Gesamtzahlung erheblich gefährdet wird.
Ersatzfreiheitsstrafe
Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt nach § 43 StGB Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle. Seit der gesetzlichen Neuregelung entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe; ihr Mindestmaß ist ein Tag. Sie ist keine zusätzliche Strafe neben der Geldstrafe, sondern deren gesetzliches Vollstreckungssurrogat. Vollstreckungsrechtliche Möglichkeiten wie Zahlungserleichterungen oder freie Arbeit sind gesondert zu prüfen.
Abgrenzung zur Geldbuße
Eine Geldstrafe setzt eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Die Geldbuße ahndet dagegen eine Ordnungswidrigkeit und wird nach anderen Regeln bemessen. Auch eine Zahlungsauflage bei einer Einstellung nach § 153a StPO ist keine Geldstrafe, weil das Verfahren ohne Schuldspruch erledigt wird.
Beispiel
Das Gericht hält wegen einer Tat 60 Tagessätze für schuldangemessen. Der Täter verfügt unter Berücksichtigung seiner notwendigen Belastungen über ein anzusetzendes tägliches Nettoeinkommen von 45 Euro. Es verhängt 60 Tagessätze zu je 45 Euro, insgesamt 2.700 Euro. Kann der Verurteilte den Betrag nicht sofort aufbringen, kommt eine Ratenzahlung in Betracht.
Häufige Fragen
Warum nennt das Urteil Zahl und Höhe getrennt?
Die Zahl bewertet vor allem die Tat und Schuld; die Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Kann das Gericht Einkommen schätzen?
Ja. § 40 Abs. 3 StGB erlaubt die Schätzung von Einkünften, Vermögen und anderen Bemessungsgrundlagen.
Führt Nichtzahlung sofort zu Haft?
Nein. Zunächst sind Einziehung und mögliche Zahlungserleichterungen zu prüfen. Nur eine uneinbringliche Geldstrafe wird durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Maßgeblich sind § 40 StGB, § 42 StGB und § 43 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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