Führungsaufsicht

Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, durch die ein Straftäter nach der Verurteilung oder nach einer freiheitsentziehenden Maßregel für bestimmte Zeit staatlich betreut und kontrolliert wird. Sie kann kraft Gesetzes eintreten oder vom Gericht angeordnet werden. Eine Aufsichtsstelle und regelmäßig ein Bewährungshelfer überwachen die Lebensführung; das Gericht kann Weisungen erteilen. Ziel ist es, die Wiedereingliederung zu unterstützen und der Gefahr weiterer Straftaten entgegenzuwirken.

Rechtliche Bedeutung

Führungsaufsicht verbindet Hilfe und Kontrolle nach oder neben einer Sanktion. Sie ist rechtlich keine zusätzliche Strafe.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen, Dauer und Weisungen ergeben sich aus §§ 68 ff. StGB. Jede Anordnung muss bestimmt und verhältnismäßig sein; Weisungsverstöße können eigene Folgen haben.

Beispiel

Nach vollständiger Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe tritt Führungsaufsicht ein. Der Entlassene muss Kontakt zur Aufsichtsstelle halten und eine gerichtlich bestimmte Meldeweisung beachten.

Häufige Fragen

Ist Führungsaufsicht dasselbe wie Bewährung?

Nein. Sie ist eine Maßregel und kann auch nach vollständiger Strafverbüßung eintreten.

Wer begleitet den Betroffenen?

Die Aufsichtsstelle und häufig ein Bewährungshelfer wirken zusammen; das Gericht entscheidet über Weisungen.

Wie lange dauert Führungsaufsicht?

Die Dauer richtet sich nach den gesetzlichen Regeln und der konkreten gerichtlichen Entscheidung.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 68 StGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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