Mittäterschaft
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mehrere Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und einen eigenen, in die gemeinsame Tatausführung eingebundenen Beitrag voraus. Jeder Mittäter wird als Täter der gemeinschaftlichen Tat bestraft, obwohl er nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklichen muss. Die gegenseitige Zurechnung reicht jedoch nur so weit wie der gemeinsame Tatplan; ein eigenmächtiger Exzess wird den anderen grundsätzlich nicht zugerechnet.
Gemeinsamer Tatentschluss
Die Beteiligten müssen bewusst und gewollt zur Verwirklichung derselben Straftat zusammenwirken. Die Übereinkunft kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Sie muss spätestens während der Tat so rechtzeitig vorliegen, dass der hinzutretende Beteiligte noch einen täterschaftlichen Beitrag zur Tat leisten kann.
Der gemeinsame Entschluss muss die wesentlichen Merkmale der Tat umfassen. Eine bloße Kenntnis von der Tat eines anderen oder deren Billigung genügt nicht. Jeder Mittäter muss das Handeln des anderen als Ergänzung seines eigenen Beitrags und seinen eigenen Beitrag als Teil des gemeinschaftlichen Vorgehens wollen.
Eigener Tatbeitrag
Jeder Mittäter muss einen objektiven Tatbeitrag leisten. Er braucht die tatbestandliche Ausführungshandlung nicht persönlich vorzunehmen. Bei arbeitsteiliger Begehung kann etwa ein Beteiligter das Opfer bedrohen, während ein anderer die Sache wegnimmt.
Ob ein vorbereitender oder unterstützender Beitrag täterschaftliches Gewicht besitzt, hängt von der Deliktsstruktur und einer wertenden Gesamtbetrachtung ab. Ein bloß kausaler oder besonders nützlicher Beitrag begründet nicht automatisch Mittäterschaft.
Wertende Gesamtbetrachtung
Für die Abgrenzung zur Beihilfe berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere das eigene Interesse am Taterfolg, Einfluss auf Vorbereitung und Planung, Umfang und Bedeutung des Tatbeitrags sowie Tatherrschaft oder jedenfalls den Willen hierzu. Kein einzelnes Kriterium entscheidet stets allein.
Die Formel, der Mittäter müsse die Tat „als eigene“ wollen, beschreibt nur das Ergebnis der Bewertung. Sie ersetzt nicht die Prüfung, welche konkrete Stellung der Beteiligte nach Tatplan, Beitrag und Deliktsstruktur im gemeinsamen Geschehen einnimmt.
Gegenseitige Zurechnung
Liegt Mittäterschaft vor, werden die vom gemeinsamen Tatplan umfassten Tatbeiträge gegenseitig zugerechnet. Deshalb kann jeder Mittäter den gesamten objektiven Tatbestand verwirklichen, obwohl er persönlich nur einen Teil ausgeführt hat. Seine strafrechtliche Verantwortung setzt aber eigenen Vorsatz hinsichtlich der gemeinschaftlichen Tat voraus.
Besondere persönliche Merkmale sind nicht ohne Weiteres übertragbar. Nach § 28 StGB ist zu unterscheiden, ob das Merkmal die Strafbarkeit begründet oder lediglich die Strafe verändert. Bei eigenhändigen Delikten scheidet eine Zurechnung der höchstpersönlichen Ausführung regelmäßig aus.
Mittäterexzess
Überschreitet ein Beteiligter eigenmächtig den gemeinsamen Tatplan, wird dieser Exzess den anderen grundsätzlich nicht zugerechnet. Entscheidend ist der Umfang ihres zumindest bedingten Vorsatzes. Mit Handlungen, die nach den Umständen als mögliche Ausführungsweise der gebilligten Tat erwartet wurden, können die anderen dagegen auch ohne genaue Detailvorstellung einverstanden sein.
Der gemeinsame Tatplan kann während der Ausführung erweitert werden. Dafür ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen erforderlich; bloßes nachträgliches Wissen um das bereits abgeschlossene Handeln eines anderen genügt nicht.
Abgrenzung zu Anstiftung und Beihilfe
Der Anstifter ruft den Tatentschluss beim Haupttäter hervor. Der Gehilfe fördert vorsätzlich dessen vorsätzliche rechtswidrige Tat. Beide nehmen an einer fremden Haupttat teil. Der Mittäter ist dagegen aufgrund des gemeinsamen Entschlusses und seines täterschaftlich gewichteten Beitrags selbst Täter.
Die unterschiedliche Einordnung wirkt sich auf die Strafe aus: Der Anstifter wird grundsätzlich gleich einem Täter bestraft, während die Strafe des Gehilfen nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern ist.
Versuch und Rücktritt
Zum Versuch setzt ein Mittäter an, wenn nach dem gemeinsamen Tatplan wenigstens einer der Beteiligten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt und dieses Handeln den anderen zurechenbar ist. Für den Rücktritt vom Versuch bei mehreren Beteiligten gelten die besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB.
Beispiel
A und B planen gemeinsam einen Raub. Vereinbarungsgemäß bedroht A das Opfer mit einem Messer, während B dessen Geldbörse wegnimmt. Bei entsprechendem Vorsatz können beiden die Beiträge des jeweils anderen zugerechnet werden. Verletzt A das Opfer anschließend aus einem spontan gefassten, für B nicht vorhersehbaren Entschluss schwer, kann darin ein B nicht zurechenbarer Mittäterexzess liegen.
Häufige Fragen
Muss jeder Mittäter am Tatort sein?
Nein. Auch ein Beitrag außerhalb des Tatorts kann genügen, wenn er nach der Gesamtbewertung täterschaftliches Gewicht besitzt und in den gemeinsamen Tatplan eingebunden ist.
Muss jeder alle Tatbestandsmerkmale selbst erfüllen?
Nein. Die gegenseitige Zurechnung arbeitsteiliger Beiträge ist gerade die zentrale Wirkung der Mittäterschaft.
Wird jeder Exzess eines Mittäters zugerechnet?
Nein. Die Zurechnung reicht nur bis zum gemeinsamen Tatplan und zum zumindest bedingten Vorsatz des jeweiligen Mittäters.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Grundlage ist § 25 Abs. 2 StGB. Ergänzend sind §§ 27, 28 und 29 sowie für den Rücktritt § 24 Abs. 2 StGB relevant. Zur Gesamtbetrachtung und Exzessgrenze siehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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