Strafzumessung

Strafzumessung ist die gerichtliche Bestimmung der konkreten Strafe für eine festgestellte Straftat. Zunächst ist der anwendbare Strafrahmen zu ermitteln; anschließend setzt das Gericht innerhalb dieses Rahmens Art und Höhe der Strafe fest. Nach § 46 StGB bildet die Schuld des Täters die Grundlage. Zu berücksichtigen sind die für und gegen ihn sprechenden Umstände sowie die erwartbaren Wirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft.

Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens

Ausgangspunkt ist die Strafandrohung des verwirklichten Delikts. Qualifikationen oder Privilegierungen können einen anderen gesetzlichen Strafrahmen eröffnen. Bei Regelbeispielen ist zu prüfen, ob das Gesamtbild der Tat einen besonders schweren oder minder schweren Fall rechtfertigt.

Gesetzliche Milderungsgründe können den Strafrahmen nach § 49 StGB verschieben. Das gilt etwa bei bestimmten Fällen des Versuchs, der Beihilfe oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Treffen mehrere Delikte zusammen, ist anschließend nach den Regeln über Tateinheit, Tatmehrheit und Gesamtstrafe zu bestimmen, welche Strafrahmen und Einzelstrafen maßgeblich sind.

Konkrete Strafzumessung

Innerhalb des zutreffenden Rahmens bemisst das Gericht die konkrete Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage der Zumessung. Die Strafe darf daher nicht allein nach Abschreckungs- oder Sicherungsinteressen bemessen werden.

Das Gericht muss außerdem die Wirkungen berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Dazu können insbesondere Arbeitsplatzverlust, familiäre Belastungen oder besondere Haftempfindlichkeit gehören. Nicht jede gewöhnliche Folge einer Strafe begründet jedoch bereits eine Milderung.

Umstände nach § 46 Abs. 2 StGB

Das Gericht wägt die für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab. Das Gesetz nennt Beweggründe und Ziele, die aus der Tat sprechende Gesinnung, den aufgewendeten Willen, das Maß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und verschuldete Auswirkungen der Tat sowie Vorleben und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

Auch das Verhalten nach der Tat ist bedeutsam, insbesondere Schadenswiedergutmachung und Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten. Ein Geständnis kann strafmildernd wirken, etwa weil es Verantwortungsübernahme zeigt oder das Verfahren und den Geschädigten entlastet. Es besteht aber kein allgemeiner Anspruch auf einen festen Strafrabatt.

Doppelverwertungsverbot

Nach § 46 Abs. 3 StGB dürfen Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht nochmals als solche strafschärfend berücksichtigt werden. Andernfalls würde derselbe gesetzgeberisch bereits bewertete Umstand doppelt zulasten des Täters wirken.

Die konkrete Ausprägung eines Tatbestandsmerkmals kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen dennoch Bedeutung haben. Bei einer Körperverletzung darf das Gericht nicht nochmals negativ werten, dass das Opfer überhaupt körperlich verletzt wurde. Ausmaß, Dauer und konkrete Folgen einer weit über den Regelfall hinausgehenden Verletzung können dagegen für die Tatschuld erheblich sein.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

§ 46a StGB ermöglicht bei ernsthaftem Täter-Opfer-Ausgleich oder erheblicher Schadenswiedergutmachung eine Strafmilderung und bei geringer verwirkter Strafe unter Umständen ein Absehen von Strafe. Erforderlich ist mehr als eine rein taktische oder geringfügige Leistung; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Gesamtumstände.

Kurze Freiheitsstrafe und Bewährung

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wird nach § 47 StGB nur verhängt, wenn besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit sie unerlässlich machen. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist gesondert zu prüfen, ob ihre Vollstreckung nach §§ 56 ff. StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Strafhöhe und Bewährungsentscheidung sind rechtlich miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Begründung und revisionsgerichtliche Kontrolle

Das Tatgericht besitzt bei der Strafzumessung einen Wertungsraum, muss seine wesentlichen Erwägungen aber im Urteil nachvollziehbar darlegen. Das Revisionsgericht ersetzt die Zumessung nicht durch eine eigene Bewertung. Es prüft insbesondere, ob der Strafrahmen richtig bestimmt, gesetzliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen vermieden und die Grenzen des Vertretbaren eingehalten wurden.

Beispiel

T wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Das Gericht darf die Verwirklichung einer Körperverletzung nicht als solche nochmals strafschärfend verwerten. Es darf aber erhebliche, von T verschuldete Verletzungsfolgen berücksichtigen. Zugunsten des T können ein frühes Geständnis, vollständiger Schadensersatz und ein ernsthafter Täter-Opfer-Ausgleich sprechen. Außerdem muss das Gericht die Auswirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben prüfen.

Häufige Fragen

Ist Strafzumessung freie Ermessensentscheidung?

Nein. Sie ist an den gesetzlichen Strafrahmen und die Zumessungsgrundsätze gebunden und muss rechtsfehlerfrei sowie nachvollziehbar begründet werden.

Darf ein Tatbestandsmerkmal nochmals strafschärfend zählen?

Nicht als solches. Seine konkrete, über den Regelfall hinausgehende Ausprägung kann jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt werden.

Führt ein Geständnis automatisch zu einer bestimmten Minderung?

Nein. Bedeutung und Gewicht hängen insbesondere von Zeitpunkt, Umfang, Beweiswert und erkennbarer Verantwortungsübernahme ab.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Zentrale Vorschriften sind § 46 StGB, § 46a StGB, § 47 StGB und §§ 49, 54 sowie 56 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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