Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist eine strafgerichtlich verhängte Hauptstrafe, die dem Verurteilten für eine bestimmte Zeit oder lebenslang die persönliche Freiheit entzieht. Nach § 38 StGB beträgt die zeitige Freiheitsstrafe grundsätzlich mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre. Ob sie tatsächlich im Strafvollzug verbüßt wird, ist davon zu trennen: Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
Freiheitsstrafe als Hauptstrafe
Das Strafgesetzbuch kennt als Hauptstrafen insbesondere die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Die Freiheitsstrafe wird im Urteil nach den gesetzlichen Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung festgesetzt. Sie ist von Maßregeln der Besserung und Sicherung zu unterscheiden: Strafe knüpft an Schuld an, während Maßregeln vorrangig der Behandlung oder Sicherung aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose dienen.
Zeitige und lebenslange Freiheitsstrafe
Zeitige Freiheitsstrafe
Ist im Straftatbestand nicht lebenslange Freiheitsstrafe angedroht, ist die Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 StGB zeitig. Ihr allgemeines Mindestmaß beträgt einen Monat, ihr Höchstmaß fünfzehn Jahre. Besondere Strafrahmen können innerhalb dieser Grenzen andere Mindest- und Höchststrafen vorsehen. Nach § 39 StGB wird eine Strafe unter einem Jahr in vollen Wochen und Monaten, eine längere Strafe in vollen Monaten und Jahren bemessen.
Lebenslange Freiheitsstrafe
Lebenslange Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn ein Straftatbestand sie vorsieht, etwa bei Mord. „Lebenslang“ ist keine zeitige Strafe mit fest bestimmter Dauer. Eine spätere Aussetzung des Strafrests richtet sich nach besonderen Voraussetzungen, insbesondere § 57a StGB; sie tritt nicht automatisch nach fünfzehn Jahren ein.
Kurze Freiheitsstrafe
Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nach § 47 StGB nur, wenn besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Ausnahmevorschrift bringt den Vorrang der Geldstrafe im Bereich kurzer Sanktionen zum Ausdruck. Das Gericht muss die Unerlässlichkeit konkret begründen.
Verhängung und Vollstreckung
Das Urteil bestimmt Art und Dauer der Strafe. Erst die Strafvollstreckung setzt die rechtskräftige Entscheidung praktisch um. Untersuchungshaft ist keine Freiheitsstrafe, wird aber grundsätzlich nach § 51 StGB auf eine zeitige Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug selbst richtet sich nach dem Strafvollzugsrecht; Entscheidungen über eine spätere Aussetzung des Strafrests gehören zur Vollstreckung.
Aussetzung zur Bewährung
Die Bewährung ist keine eigene Strafart und beseitigt die Verurteilung nicht. Ausgesetzt wird lediglich die Vollstreckung. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr ordnet das Gericht die Aussetzung an, wenn eine günstige Legalprognose besteht. Bei mehr als einem Jahr bis höchstens zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Ab einer Strafe von mehr als zwei Jahren scheidet eine Aussetzung nach § 56 StGB aus.
Während der Bewährungszeit können Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer angeordnet werden. Bewährt sich der Verurteilte, erlässt das Gericht die Strafe; bei den Voraussetzungen des § 56f StGB kann es die Aussetzung widerrufen.
Beispiel
Ein nicht vorbestrafter Täter wird wegen einer vorsätzlichen Tat zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht erwartet aufgrund stabiler Lebensverhältnisse und ernsthafter Schadenswiedergutmachung, dass er künftig straffrei bleibt. Es setzt die Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung aus. Die Freiheitsstrafe ist damit rechtskräftig verhängt, wird aber zunächst nicht vollzogen.
Häufige Fragen
Ist eine Bewährungsstrafe eine Freiheitsstrafe?
Ja. Verhängt wird eine Freiheitsstrafe; nur ihre Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Kann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden?
Nein. § 56 StGB lässt die Aussetzung der Vollstreckung nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zu.
Beginnt jede zeitige Freiheitsstrafe bei einem Monat?
Ein Monat ist das allgemeine Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB. Der konkrete Straftatbestand kann jedoch eine höhere Mindeststrafe vorsehen.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Wesentlich sind § 38 StGB, § 39 StGB, § 47 StGB und § 56 StGB. Weitere verständliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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