Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch begeht nach § 123 StGB, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder abgeschlossene, dem öffentlichen Dienst oder Verkehr gewidmete Räume eindringt. Strafbar ist auch, trotz fehlender Aufenthaltsbefugnis einer Aufforderung zum Verlassen nicht nachzukommen. Geschützt wird das Hausrecht, nicht nur Eigentum. Maßgeblich sind der konkrete räumliche Schutzbereich und der Wille des Hausrechtsinhabers. Die vorsätzliche Tat wird ausschließlich auf Strafantrag verfolgt.
Das geschützte Hausrecht
§ 123 StGB schützt die Freiheit des Hausrechtsinhabers, über den Zutritt zu und den Aufenthalt in einem räumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich zu entscheiden. Berechtigter ist regelmäßig derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zusteht, etwa Bewohner, Mieter oder Geschäftsinhaber. Eigentum ist dafür weder stets erforderlich noch stets ausreichend.
Geschützte Räume und Flächen
Der Tatbestand nennt Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Eine Wohnung dient zumindest vorübergehend dem privaten Aufenthalt. Geschäftsräume werden beruflichen oder gewerblichen Zwecken gewidmet. Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende Schutzwehren wie Zaun, Mauer oder Hecke erkennbar gegen beliebiges Betreten gesichert ist.
Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs
Hierzu können etwa abgeschlossene Amts-, Schul- oder Verkehrsräume gehören. Die bloße öffentliche Zugänglichkeit hebt das Hausrecht nicht auf. Entscheidend sind Widmung, räumliche Abgeschlossenheit und die vom Berechtigten gesetzten Zutrittsgrenzen.
Eindringen
Eindringen bedeutet das Betreten gegen den tatsächlichen oder erkennbar erklärten Willen des Berechtigten. Nach der Rechtsprechung genügt nicht ohne Weiteres ein Eintritt lediglich ohne ausdrückliche Zustimmung; erforderlich ist ein entgegenstehender Wille. Dieser kann sich aus einem persönlich ausgesprochenen Hausverbot, verschlossenen Zugängen, Beschilderung oder den erkennbaren Umständen ergeben.
Allgemein zugängliche Geschäftsräume
Wer ein Ladengeschäft während der Öffnungszeiten betritt, handelt grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Zutrittserlaubnis. Ein wirksames individuelles Hausverbot kann diese Erlaubnis ausschließen. Ob eine missbräuchliche oder verborgene Absicht allein den Zutritt tatbestandsmäßig macht, darf nicht pauschal beantwortet werden; maßgeblich sind Reichweite und erkennbare Grenzen der Zutrittserlaubnis.
Unbefugtes Verweilen
Die zweite Tatvariante erfasst denjenigen, der sich ohne Befugnis im geschützten Bereich aufhält und einer Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, nicht folgt. Sie ist besonders relevant, wenn der Zutritt zunächst erlaubt war und die Aufenthaltsbefugnis später endet. Eine eindeutige Verlassensaufforderung und die Möglichkeit, ihr nachzukommen, müssen feststehen.
Wer darf zum Verlassen auffordern?
Die Aufforderung kann der Hausrechtsinhaber oder ein von ihm ermächtigter Vertreter aussprechen, etwa ein Mitarbeiter oder Sicherheitsdienst innerhalb seiner Befugnisse. Bei mehreren Mitberechtigten können Reichweite und Grenzen des einzelnen Hausrechts streitig sein; besonders in gemeinsam genutzten Wohnungen kommt es auf die konkrete Nutzungs- und Berechtigungslage an.
Vorsatz und Irrtum
Hausfriedensbruch verlangt Vorsatz. Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich der entgegenstehende Wille oder sein unbefugtes Verweilen ergibt. Hält er sich nachvollziehbar für zutritts- oder aufenthaltsberechtigt, kann ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vorliegen. Die zivilrechtliche Berechtigung und die strafrechtliche Irrtumsprüfung sind getrennt vorzunehmen.
Strafantrag und Strafrahmen
§ 123 Abs. 2 StGB macht den Hausfriedensbruch zum absoluten Antragsdelikt. Ohne wirksamen Strafantrag des Berechtigten darf die Tat nicht verfolgt werden. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen; sein Versuch ist mangels ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Schwerer Hausfriedensbruch
§ 124 StGB regelt einen eigenständigen Tatbestand. Er erfasst die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge, die in der Absicht gemeinschaftlicher Gewalttätigkeiten in bestimmte geschützte Räume oder Flächen eindringt. Nicht jeder gemeinsam begangene Hausfriedensbruch ist deshalb bereits schwerer Hausfriedensbruch.
Beispiel
A wurde wegen früherer Vorfälle schriftlich und unmissverständlich mit einem Hausverbot für ein Kaufhaus belegt. Einige Tage später betritt er während der Öffnungszeiten bewusst erneut die Verkaufsfläche. Die allgemeine Zutrittserlaubnis des Kaufhauses gilt ihm gegenüber nicht mehr. Stellt der Berechtigte fristgerecht Strafantrag, kann A wegen vorsätzlichen Hausfriedensbruchs durch Eindringen strafbar sein.
Häufige Fragen
Muss der Täter gewaltsam eindringen?
Nein. Gewalt oder das Aufbrechen einer Tür ist nicht erforderlich; entscheidend ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Kann ein Mieter Hausrechtsinhaber sein?
Ja. Das Hausrecht folgt regelmäßig der tatsächlichen Verfügungsbefugnis und nicht allein dem Eigentum.
Ist das Verbleiben nach Ladenschluss automatisch strafbar?
Nicht automatisch. Für die zweite Variante müssen unbefugtes Verweilen und eine unbeachtete Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen vorliegen.
Verfolgt die Staatsanwaltschaft Hausfriedensbruch von Amts wegen?
Nein. § 123 Abs. 2 StGB verlangt einen wirksamen Strafantrag; ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt ihn hier nicht.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 123 StGB und für die qualifizierte Menschenmengenkonstellation § 124 StGB. Zum Erfordernis des Handelns gegen den Willen des Berechtigten siehe den Beschluss des BGH vom 16. August 2023 – 4 StR 308/23. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.