Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch ist das widerrechtliche Eindringen in geschützte Räume oder das unbefugte Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 123 StGB schützt insbesondere Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und abgeschlossene öffentliche Räume. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Ein Besucher bleibt nach wirksamer Aufforderung des Hausrechtsinhabers absichtlich in den Geschäftsräumen.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Hausfriedensbruch?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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