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Funktionsvorbehalt

Funktionsvorbehalt ist die verfassungsrechtliche Regel, nach der die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe grundsätzlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Art. 33 Absatz 4 GG sichert damit den Berufsbeamten als Regelfall für dauerhafte hoheitliche Kernaufgaben. Abweichungen sind möglich, benötigen aber einen sachlichen Grund und dürfen den Regelcharakter des Vorbehalts nicht strukturell aushöhlen.

Zweck und Anwendungsbereich

Der Funktionsvorbehalt gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und betrifft hoheitliche Befugnisse. Art. 33 GG steht bei Gesetze im Internet.

Beispiel

Dauerhafte Eingriffsbefugnisse der Polizei werden grundsätzlich Beamten übertragen; unterstützende Aufgaben können Tarifbeschäftigte übernehmen.

FAQ

Gilt der Vorbehalt ausnahmslos?

Nein. Sachlich begründete Ausnahmen sind zulässig.

Was sind hoheitsrechtliche Befugnisse?

Vor allem Befugnisse, mit denen der Staat einseitig verbindlich gegenüber dem Bürger handelt.

Schützt die Norm einzelne Bewerber?

Sie ist primär organisationsrechtlich, kann aber bei Personalentscheidungen rechtliche Bedeutung gewinnen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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