Passives Wahlrecht
Passives Wahlrecht ist das Recht, sich als Bewerber zur Wahl zu stellen und bei erfolgreicher Wahl ein öffentliches Mandat zu erwerben. Es entspricht der Wählbarkeit und gehört zur demokratischen Teilhabe. Voraussetzungen wie Staatsangehörigkeit, Mindestalter und mögliche Ausschlussgründe richten sich nach der jeweiligen Wahlordnung. Einschränkungen müssen gesetzlich bestimmt und wegen der Bedeutung freier politischer Konkurrenz besonders streng gerechtfertigt sein.
Schutz der Kandidatur
Das passive Wahlrecht umfasst den chancengleichen Zugang zur Bewerbung, nicht aber einen Anspruch auf Aufstellung durch eine bestimmte Partei oder auf Wahlerfolg. Parteiintern sind demokratische Aufstellungsverfahren zu beachten.
Bundestagswahl
Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Wählbarkeit nach § 15 BWahlG. Die Kandidatur erfolgt als Wahlkreisbewerber, Listenbewerber oder beides. Nach der Wahl schützt das freie Mandat die unabhängige Tätigkeit.
Beispiel
Eine Partei verweigert einem Bewerber allein wegen einer staatlichen Weisung die Teilnahme an der Aufstellungsversammlung. Dies kann sein passives Wahlrecht und die Parteienfreiheit berühren.
FAQ
Hat jeder Wahlberechtigte automatisch passives Wahlrecht?
Nicht zwingend. Aktives und passives Wahlrecht können unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Gewährt es einen sicheren Listenplatz?
Nein. Es schützt die rechtmäßige, chancengleiche Kandidatur.
Wo finden sich Grundlagen?
In Art. 38 GG, § 15 BWahlG und auf wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.