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Zweitstimmendeckung

Zweitstimmendeckung bedeutet, dass ein Wahlkreissitz eines Parteibewerbers nur vergeben wird, wenn die seiner Partei im betreffenden Land nach Zweitstimmen zustehende Sitzzahl dafür ausreicht. Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr dort gedeckte Sitze zustehen, werden ihre Wahlkreisbewerber nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Bewerber außerhalb der gedeckten Zahl ziehen trotz relativer Erststimmenmehrheit nicht in den Bundestag ein.

Zweck der Deckungsregel

Die Regel begrenzt den Bundestag auf 630 Sitze und richtet seine parteipolitische Zusammensetzung konsequent am Zweitstimmenproporz aus. Frühere Überhangmandate und daran anknüpfende Ausgleichsmandate entstehen im neuen System nicht.

Rangfolge der Wahlkreisbewerber

Maßgeblich ist grundsätzlich der Erststimmenanteil im Wahlkreis, nicht die absolute Stimmenzahl. So werden unterschiedlich große Wahlkreise und Wahlbeteiligungen besser vergleichbar.

Beispiel

Eine Partei gewinnt in einem Land sechs Wahlkreise, erhält dort aber nur vier gedeckte Sitze. Die vier Wahlkreissieger mit den höchsten Erststimmenanteilen erhalten Mandate; zwei gehen leer aus.

FAQ

Gilt die Regel für parteilose Einzelbewerber?

Nein. Sie besitzen keine Landesliste, deren Zweitstimmen einen Sitz decken könnten.

Ist die Zweitstimmendeckung verfassungsgemäß?

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Regel 2024.

Wo ist sie geregelt?

In § 1 Abs. 3 BWahlG; erläutert bei der Bundeswahlleiterin und auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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